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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behördeseit 21.08.1996 weggefallen. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.
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(2) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behördeseit 21.08.1996 weggefallen. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.