§ 158 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ernteunternehmer hat
    1. a)Litera aden beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat vorher und deren tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
    2. b)Litera bfür die Errichtung von Sammelstellen, in denen für die ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
    3. c)Litera cfür jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
    4. d)Litera dschriftliche Unterlagen über die nach Baumarten und Anerkennungseinheiten gegliederte Erfassung der Ernteergebnisse zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme bereitzustellen und
    5. e)Litera evon jeder Anerkennungseinheit eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Anstalt einzusenden.
  2. (2)Absatz 2Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 152, Absatz eins und 2 und des Paragraph 154, Absatz eins, durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.
§ 158 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsDer Ernteunternehmer hat
    1. a)Litera aden beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat vorher und deren tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
    2. b)Litera bfür die Errichtung von Sammelstellen, in denen für die ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
    3. c)Litera cfür jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
    4. d)Litera dschriftliche Unterlagen über die nach Baumarten und Anerkennungseinheiten gegliederte Erfassung der Ernteergebnisse zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme bereitzustellen und
    5. e)Litera evon jeder Anerkennungseinheit eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Anstalt einzusenden.
  2. (2)Absatz 2Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 152, Absatz eins und 2 und des Paragraph 154, Absatz eins, durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.
§ 158 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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