§ 159 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Aufnahme und Beendigung der Saatgutaufarbeitung dem nach dem Standort des Verarbeitungsbetriebes zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat je Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des § 152 Abs. 3 die Gesamtmenge der Mischung und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten sowie die weiteren für die Bezeichnung (§ 154) erforderlichen Angaben zu enthalten.Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat je Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des Paragraph 152, Absatz 3, die Gesamtmenge der Mischung und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten sowie die weiteren für die Bezeichnung (Paragraph 154,) erforderlichen Angaben zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Anstalt hat auf Antrag, soweit erforderlich, auch ohne einen solchen, durch Probeklengung bei Zapfenproben den Hundertsatz der Ausbeute je Anerkennungseinheit festzustellen und das Ergebnis dem Antragsteller und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen. Soweit gemäß Abs. 3 eine Probeklengung durchgeführt wurde, ist die Anerkennung vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu machen.Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen. Soweit gemäß Absatz 3, eine Probeklengung durchgeführt wurde, ist die Anerkennung vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu machen.
  5. (5)Absatz 5Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).
  6. (6)Absatz 6Wird anerkanntes Saatgut entgegen den Bestimmungen des § 152 vermengt, so gilt die gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes Saatgut.Wird anerkanntes Saatgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 152, vermengt, so gilt die gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes Saatgut.
§ 159 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1988 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Aufnahme und Beendigung der Saatgutaufarbeitung dem nach dem Standort des Verarbeitungsbetriebes zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat je Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des § 152 Abs. 3 die Gesamtmenge der Mischung und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten sowie die weiteren für die Bezeichnung (§ 154) erforderlichen Angaben zu enthalten.Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat je Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des Paragraph 152, Absatz 3, die Gesamtmenge der Mischung und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten sowie die weiteren für die Bezeichnung (Paragraph 154,) erforderlichen Angaben zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Anstalt hat auf Antrag, soweit erforderlich, auch ohne einen solchen, durch Probeklengung bei Zapfenproben den Hundertsatz der Ausbeute je Anerkennungseinheit festzustellen und das Ergebnis dem Antragsteller und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen. Soweit gemäß Abs. 3 eine Probeklengung durchgeführt wurde, ist die Anerkennung vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu machen.Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen. Soweit gemäß Absatz 3, eine Probeklengung durchgeführt wurde, ist die Anerkennung vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu machen.
  5. (5)Absatz 5Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).
  6. (6)Absatz 6Wird anerkanntes Saatgut entgegen den Bestimmungen des § 152 vermengt, so gilt die gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes Saatgut.Wird anerkanntes Saatgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 152, vermengt, so gilt die gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes Saatgut.
§ 159 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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