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(2) Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn
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(3) Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit.c gegeben sind. § 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen (Forstgartennummer).
(5) Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. § 152 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn
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(3) Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit.c gegeben sind. § 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen (Forstgartennummer).
(5) Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. § 152 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.