§ 160 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Forstgartens hat die Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dessen Aushub bei der Behörde zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. a)Litera azur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet wurde,
    2. b)Litera bdas Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152 Abs. 2 getrennt gehalten wurde unddas Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß Paragraph 152, Absatz 2, getrennt gehalten wurde und
    3. c)Litera cdie Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit.c gegeben sind. § 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Absatz 2, Litera , gegeben sind. Paragraph 158, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen (Forstgartennummer).
  5. (5)Absatz 5Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. § 152 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. Paragraph 152, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
§ 160 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Forstgartens hat die Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dessen Aushub bei der Behörde zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. a)Litera azur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet wurde,
    2. b)Litera bdas Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152 Abs. 2 getrennt gehalten wurde unddas Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß Paragraph 152, Absatz 2, getrennt gehalten wurde und
    3. c)Litera cdie Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit.c gegeben sind. § 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Absatz 2, Litera , gegeben sind. Paragraph 158, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen (Forstgartennummer).
  5. (5)Absatz 5Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. § 152 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. Paragraph 152, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
§ 160 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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