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(2) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat vor der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Verfügung stehen.
(3) Der Landeshauptmann hat Ausgangsmaterial der Pappel anzuerkennen, wenn dieses gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wertvoll befunden wurde.
(4) Im Anerkennungsbescheid hat der Landeshauptmann für das Ausgangsmaterial, getrennt nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen (Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat vor der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Verfügung stehen.
(3) Der Landeshauptmann hat Ausgangsmaterial der Pappel anzuerkennen, wenn dieses gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wertvoll befunden wurde.
(4) Im Anerkennungsbescheid hat der Landeshauptmann für das Ausgangsmaterial, getrennt nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen (Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.