§ 162 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Vermehrungsbetriebes hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei der Behörde zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es
    1. a)Litera avon anerkanntem Ausgangsmaterial stammt,
    2. b)Litera bnach Sorten getrennt herangezogen wurde und
    3. c)Litera cgesund ist.
  3. (3)Absatz 3Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer zuzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.
§ 162 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1988 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Vermehrungsbetriebes hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei der Behörde zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es
    1. a)Litera avon anerkanntem Ausgangsmaterial stammt,
    2. b)Litera bnach Sorten getrennt herangezogen wurde und
    3. c)Litera cgesund ist.
  3. (3)Absatz 3Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer zuzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.
§ 162 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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