§ 162 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 162 ForstG (1weggefallen) Der Inhaber eines Vermehrungsbetriebes hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei der Behörde zu beantragenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es

a)

von anerkanntem Ausgangsmaterial stammt,

b)

nach Sorten getrennt herangezogen wurde und

c)

gesund ist.

(3) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer zuzuteilen.

(4) Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1988 bis 20.08.1996
§ 162 ForstG (1weggefallen) Der Inhaber eines Vermehrungsbetriebes hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei der Behörde zu beantragenseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es

a)

von anerkanntem Ausgangsmaterial stammt,

b)

nach Sorten getrennt herangezogen wurde und

c)

gesund ist.

(3) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer zuzuteilen.

(4) Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.

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