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(2) Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut und generatives Pflanzgut nur erteilt werden, wenn
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(3) Für Pappel darf die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn von einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Stellen bestätigt wird, daß die Pappel einer Sorte gemäß § 161 Abs. 4 zugehört und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Sortenbescheinigung).
(4) Keiner Einfuhrbewilligung bedarf die Einfuhr von
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(5) Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind zur Einfuhr nicht zugelassen.
(6) Wenn Vermehrungsgut im Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften eingebracht wird, hat der Vormerknehmer im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften die Einfuhr und Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben.
(2) Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut und generatives Pflanzgut nur erteilt werden, wenn
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(3) Für Pappel darf die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn von einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Stellen bestätigt wird, daß die Pappel einer Sorte gemäß § 161 Abs. 4 zugehört und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Sortenbescheinigung).
(4) Keiner Einfuhrbewilligung bedarf die Einfuhr von
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(5) Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind zur Einfuhr nicht zugelassen.
(6) Wenn Vermehrungsgut im Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften eingebracht wird, hat der Vormerknehmer im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften die Einfuhr und Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben.