§ 164 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten, wie über Menge, Baumart, Alter – bei Saatgut Reifejahr –, Herkunftsgebiet, Inlandsbestimmungsort (Entladeort) sowie Namen und Anschrift des Verfügungsberechtigten.
  2. (2)Absatz 2Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder mit Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheinen. So können, über die Bestimmungen des § 166 hinaus, Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 160 Abs. 2 lit. c zum Gegenstand haben; es kann weiters auch vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über ein bestimmtes Zollamt durchgeführt werden darf.Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder mit Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheinen. So können, über die Bestimmungen des Paragraph 166, hinaus, Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß Paragraph 160, Absatz 2, Litera c, zum Gegenstand haben; es kann weiters auch vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über ein bestimmtes Zollamt durchgeführt werden darf.
  3. (3)Absatz 3Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt wurde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer (§ 162 Abs. 4).Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 166, Absatz 7, ausgestellt wurde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der Paragraphen 159, Absatz 4,, 160 Absatz 2 und 162 Absatz 2, Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Anerkennungszeichen (Paragraph 157, Absatz 6,), im Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer (Paragraph 162, Absatz 4,).
§ 164 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1994 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten, wie über Menge, Baumart, Alter – bei Saatgut Reifejahr –, Herkunftsgebiet, Inlandsbestimmungsort (Entladeort) sowie Namen und Anschrift des Verfügungsberechtigten.
  2. (2)Absatz 2Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder mit Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheinen. So können, über die Bestimmungen des § 166 hinaus, Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 160 Abs. 2 lit. c zum Gegenstand haben; es kann weiters auch vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über ein bestimmtes Zollamt durchgeführt werden darf.Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder mit Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheinen. So können, über die Bestimmungen des Paragraph 166, hinaus, Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß Paragraph 160, Absatz 2, Litera c, zum Gegenstand haben; es kann weiters auch vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über ein bestimmtes Zollamt durchgeführt werden darf.
  3. (3)Absatz 3Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt wurde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer (§ 162 Abs. 4).Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 166, Absatz 7, ausgestellt wurde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der Paragraphen 159, Absatz 4,, 160 Absatz 2 und 162 Absatz 2, Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Anerkennungszeichen (Paragraph 157, Absatz 6,), im Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer (Paragraph 162, Absatz 4,).
§ 164 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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