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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht des Zollorgans eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und diese nach zollamtlicher Sicherung der Nämlichkeit zur Untersuchung an die Anstalt einzusenden.
(3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht des Zollorgans eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und diese nach zollamtlicher Sicherung der Nämlichkeit zur Untersuchung an die Anstalt einzusenden.
(3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.