§ 165 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 165 ForstG (1weggefallen) Die Einfuhrbewilligung ist Voraussetzung für die Abfertigung von Saatgut zum freien Verkehrseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht des Zollorgans eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und diese nach zollamtlicher Sicherung der Nämlichkeit zur Untersuchung an die Anstalt einzusenden.

(3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 165 ForstG (1weggefallen) Die Einfuhrbewilligung ist Voraussetzung für die Abfertigung von Saatgut zum freien Verkehrseit 21.08.1996 weggefallen.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht des Zollorgans eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und diese nach zollamtlicher Sicherung der Nämlichkeit zur Untersuchung an die Anstalt einzusenden.

(3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

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