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(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat nach deren Erhalt die nach dem jeweiligen Ort der zollamtlichen Abfertigung der Sendung zuständige Behörde
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(3) Das Kontrollorgan hat sich nach Eintreffen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das Herkunftszeugnis sowie – bei Pappeln – die Sortenbescheinigung vorliegen.
(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut
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(6) Ist das Kontrollorgan außerstande, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und hat der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat, wenn auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt, das Kontrollorgan die Durchführung der Kontrolle zu verweigern.
(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat es das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der festgestellten Mängel unverzüglich zu verständigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.
(8) Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraussetzung für die Abfertigung von Pflanzgut zum freien Verkehr durch das Zollamt.
(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat nach deren Erhalt die nach dem jeweiligen Ort der zollamtlichen Abfertigung der Sendung zuständige Behörde
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(3) Das Kontrollorgan hat sich nach Eintreffen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das Herkunftszeugnis sowie – bei Pappeln – die Sortenbescheinigung vorliegen.
(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut
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(6) Ist das Kontrollorgan außerstande, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und hat der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat, wenn auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt, das Kontrollorgan die Durchführung der Kontrolle zu verweigern.
(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat es das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der festgestellten Mängel unverzüglich zu verständigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.
(8) Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraussetzung für die Abfertigung von Pflanzgut zum freien Verkehr durch das Zollamt.