§ 166 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Behörde (Kontrollorgan) durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat nach deren Erhalt die nach dem jeweiligen Ort der zollamtlichen Abfertigung der Sendung zuständige Behörde
    1. a)Litera avom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und
    2. b)Litera bvom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege
    zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Das Kontrollorgan hat sich nach Eintreffen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
  4. (4)Absatz 4Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das Herkunftszeugnis sowie – bei Pappeln – die Sortenbescheinigung vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende PflanzgutLiegen die Unterlagen gemäß Absatz 4, vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut
    1. a)Litera amit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis (Sortenbescheinigung) übereinstimmt,
    2. b)Litera bentsprechend den Bestimmungen der §§ 153 und 154 verpackt und gekennzeichnet ist,entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 153 und 154 verpackt und gekennzeichnet ist,
    3. c)Litera cinnerhalb der Sendung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes getrennt gehalten ist,
    4. d)Litera dden in der Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und
    5. e)Litera egesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung ist.
  6. (6)Absatz 6Ist das Kontrollorgan außerstande, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und hat der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat, wenn auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt, das Kontrollorgan die Durchführung der Kontrolle zu verweigern.
  7. (7)Absatz 7Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat es das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der festgestellten Mängel unverzüglich zu verständigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.
  8. (8)Absatz 8Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraussetzung für die Abfertigung von Pflanzgut zum freien Verkehr durch das Zollamt.
§ 166 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsDie fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Behörde (Kontrollorgan) durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat nach deren Erhalt die nach dem jeweiligen Ort der zollamtlichen Abfertigung der Sendung zuständige Behörde
    1. a)Litera avom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und
    2. b)Litera bvom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege
    zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Das Kontrollorgan hat sich nach Eintreffen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
  4. (4)Absatz 4Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das Herkunftszeugnis sowie – bei Pappeln – die Sortenbescheinigung vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende PflanzgutLiegen die Unterlagen gemäß Absatz 4, vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut
    1. a)Litera amit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis (Sortenbescheinigung) übereinstimmt,
    2. b)Litera bentsprechend den Bestimmungen der §§ 153 und 154 verpackt und gekennzeichnet ist,entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 153 und 154 verpackt und gekennzeichnet ist,
    3. c)Litera cinnerhalb der Sendung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes getrennt gehalten ist,
    4. d)Litera dden in der Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und
    5. e)Litera egesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung ist.
  6. (6)Absatz 6Ist das Kontrollorgan außerstande, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und hat der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat, wenn auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt, das Kontrollorgan die Durchführung der Kontrolle zu verweigern.
  7. (7)Absatz 7Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat es das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der festgestellten Mängel unverzüglich zu verständigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.
  8. (8)Absatz 8Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraussetzung für die Abfertigung von Pflanzgut zum freien Verkehr durch das Zollamt.
§ 166 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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