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Darf das Vermehrungsgut im Inland nicht in Verkehr gesetzt werden, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Sendung wieder über die Grenze zu bringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt der Verfügungsberechtigte die Rücksendung ab, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.
Darf das Vermehrungsgut im Inland nicht in Verkehr gesetzt werden, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Sendung wieder über die Grenze zu bringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt der Verfügungsberechtigte die Rücksendung ab, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.