§ 167 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
Darf das Vermehrungsgut im Inland nicht in Verkehr gesetzt werden, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Sendung wieder über die Grenze zu bringen§ 167 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen. Ist dies nicht möglich oder lehnt der Verfügungsberechtigte die Rücksendung ab, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
Darf das Vermehrungsgut im Inland nicht in Verkehr gesetzt werden, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Sendung wieder über die Grenze zu bringen§ 167 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen. Ist dies nicht möglich oder lehnt der Verfügungsberechtigte die Rücksendung ab, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

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