§ 168 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung der Einfuhrkontrolle gemäß § 166 hat der Inhaber der Einfuhrbewilligung eine Gebühr (Kontrollgebühr) zu entrichten.Für die Durchführung der Einfuhrkontrolle gemäß Paragraph 166, hat der Inhaber der Einfuhrbewilligung eine Gebühr (Kontrollgebühr) zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Kontrollgebühren hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der Menge und Art der Einfuhrsendung, zu bemessen.
  3. (3)Absatz 3Die Kontrollgebühren sind Einnahmen des Bundes.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Kontrollgebühr ist dem Inhaber der Einfuhrbewilligung vom Kontrollorgan schriftlich bekanntzugeben. Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die Kontrollgebühr binnen einer Woche an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzuzahlen. Auf Verlangen des Inhabers der Einfuhrbewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Höhe der Gebühr einen Bescheid zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Für das Verfahren in Angelegenheiten der Kontrollgebühren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.
§ 168 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung der Einfuhrkontrolle gemäß § 166 hat der Inhaber der Einfuhrbewilligung eine Gebühr (Kontrollgebühr) zu entrichten.Für die Durchführung der Einfuhrkontrolle gemäß Paragraph 166, hat der Inhaber der Einfuhrbewilligung eine Gebühr (Kontrollgebühr) zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Kontrollgebühren hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der Menge und Art der Einfuhrsendung, zu bemessen.
  3. (3)Absatz 3Die Kontrollgebühren sind Einnahmen des Bundes.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Kontrollgebühr ist dem Inhaber der Einfuhrbewilligung vom Kontrollorgan schriftlich bekanntzugeben. Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die Kontrollgebühr binnen einer Woche an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzuzahlen. Auf Verlangen des Inhabers der Einfuhrbewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Höhe der Gebühr einen Bescheid zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Für das Verfahren in Angelegenheiten der Kontrollgebühren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.
§ 168 ForstG (weggefallen) seit 21.08.1996 weggefallen.

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