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(2) Die Höhe der Kontrollgebühren hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der Menge und Art der Einfuhrsendung, zu bemessen.
(3) Die Kontrollgebühren sind Einnahmen des Bundes.
(4) Die Höhe der Kontrollgebühr ist dem Inhaber der Einfuhrbewilligung vom Kontrollorgan schriftlich bekanntzugeben. Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die Kontrollgebühr binnen einer Woche an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzuzahlen. Auf Verlangen des Inhabers der Einfuhrbewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Höhe der Gebühr einen Bescheid zu erlassen.
(5) Für das Verfahren in Angelegenheiten der Kontrollgebühren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.
(2) Die Höhe der Kontrollgebühren hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der Menge und Art der Einfuhrsendung, zu bemessen.
(3) Die Kontrollgebühren sind Einnahmen des Bundes.
(4) Die Höhe der Kontrollgebühr ist dem Inhaber der Einfuhrbewilligung vom Kontrollorgan schriftlich bekanntzugeben. Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die Kontrollgebühr binnen einer Woche an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzuzahlen. Auf Verlangen des Inhabers der Einfuhrbewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Höhe der Gebühr einen Bescheid zu erlassen.
(5) Für das Verfahren in Angelegenheiten der Kontrollgebühren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.