§ 169 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
§ 169 ForstG (1weggefallen) Reichen die für den Inlandsverkehr vorgesehenen Begleitpapiere für Vermehrungsgut für die Zulassung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Ausfuhrzeugnisses beantragt werdenseit 21.08.1996 weggefallen. Das Ausfuhrzeugnis hat die Anstalt auszustellen.

(2) Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Einfuhrstaates nähere Vorschriften über die Form, den wesentlichen Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrzeugnisses sowie über die sonstigen Erfordernisse im Sinne dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.08.1996
§ 169 ForstG (1weggefallen) Reichen die für den Inlandsverkehr vorgesehenen Begleitpapiere für Vermehrungsgut für die Zulassung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Ausfuhrzeugnisses beantragt werdenseit 21.08.1996 weggefallen. Das Ausfuhrzeugnis hat die Anstalt auszustellen.

(2) Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Einfuhrstaates nähere Vorschriften über die Form, den wesentlichen Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrzeugnisses sowie über die sonstigen Erfordernisse im Sinne dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.

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