Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Einfuhrstaates nähere Vorschriften über die Form, den wesentlichen Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrzeugnisses sowie über die sonstigen Erfordernisse im Sinne dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.
(2) Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Einfuhrstaates nähere Vorschriften über die Form, den wesentlichen Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrzeugnisses sowie über die sonstigen Erfordernisse im Sinne dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.