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(Anm.: Abs. 2 durch Art. IV Z 2 BGBl. Nr. 434/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.)
(3) § 49 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes tritt außer Kraft.
(3a) Die Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 3 und der §§ 4 und 5 durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 407/1991, tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
(3b) Ein Bericht gemäß § 8 Abs. 2 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1991 geänderten Fassung ist erstmals im Jahr 1994 zu legen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Art. I § 8, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 die Bundesregierung, hinsichtlich des Art. I § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 5 und der §§ 15 und 16 sowie 18 bis 30 und des Art. II Z 1 bis 16 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Art. II Z 17 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen alle Bundesminister nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches betraut.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. IV Z 2 BGBl. Nr. 434/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.)
(3) § 49 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes tritt außer Kraft.
(3a) Die Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 3 und der §§ 4 und 5 durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 407/1991, tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
(3b) Ein Bericht gemäß § 8 Abs. 2 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1991 geänderten Fassung ist erstmals im Jahr 1994 zu legen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Art. I § 8, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 die Bundesregierung, hinsichtlich des Art. I § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 5 und der §§ 15 und 16 sowie 18 bis 30 und des Art. II Z 1 bis 16 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Art. II Z 17 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen alle Bundesminister nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches betraut.