§ 2 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ein „Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung” einzurichten. Die Mitglieder des Rates sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu bestellen. Sie müssen im Bereich der Forschung und Forschungspolitik qualifiziert sein.Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ein „Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung” einzurichten. Die Mitglieder des Rates sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu bestellen. Sie müssen im Bereich der Forschung und Forschungspolitik qualifiziert sein.
  2. (2)Absatz 2Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung hat je ein
    1. 1.Ziffer einsvon der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    2. 2.Ziffer 2von der Rektorenkonferenz,
    3. 3.Ziffer 3von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,
    4. 4.Ziffer 4vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
    5. 5.Ziffer 5vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vorgeschlagenes Mitglied anzugehören.
  3. (3)Absatz 3Der Rat umfaßt acht bis zwölf Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
  5. (5)Absatz 5Für Beratungen im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. (6)Absatz 6Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat eine Tagung des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  8. (8)Absatz 8Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß § 8 zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß Paragraph 8, zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.
§ 2 FOG (weggefallen) seit 01.07.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 25.07.1981 bis 30.06.2000
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ein „Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung” einzurichten. Die Mitglieder des Rates sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu bestellen. Sie müssen im Bereich der Forschung und Forschungspolitik qualifiziert sein.Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ein „Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung” einzurichten. Die Mitglieder des Rates sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu bestellen. Sie müssen im Bereich der Forschung und Forschungspolitik qualifiziert sein.
  2. (2)Absatz 2Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung hat je ein
    1. 1.Ziffer einsvon der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    2. 2.Ziffer 2von der Rektorenkonferenz,
    3. 3.Ziffer 3von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,
    4. 4.Ziffer 4vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
    5. 5.Ziffer 5vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vorgeschlagenes Mitglied anzugehören.
  3. (3)Absatz 3Der Rat umfaßt acht bis zwölf Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
  5. (5)Absatz 5Für Beratungen im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. (6)Absatz 6Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat eine Tagung des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  8. (8)Absatz 8Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß § 8 zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß Paragraph 8, zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.
§ 2 FOG (weggefallen) seit 01.07.2000 weggefallen.

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