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(2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung hat je ein
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(3) Der Rat umfaßt acht bis zwölf Mitglieder.
(4) Den Vorsitz im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
(5) Für Beratungen im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat eine Tagung des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(8) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß § 8 zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.
(2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung hat je ein
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(3) Der Rat umfaßt acht bis zwölf Mitglieder.
(4) Den Vorsitz im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.
(5) Für Beratungen im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung beschließt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat eine Tagung des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(8) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten, insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß § 8 zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.