§ 14 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
Auf die mögliche Verwertung von Ergebnissen von Wissenschaft und Forschung im Inland ist

1.

bei der Beurteilung des Bestanbotes für sonstige Aufträge des Bundes, die maßgebliche Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung haben,

2.

sowie bei der Gewährung von sonstigen Förderungen des Bundes für Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

Bedacht zu nehmen.

§ 14 FOG (weggefallen) seit 01.07.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 25.07.1981 bis 30.06.2000
Auf die mögliche Verwertung von Ergebnissen von Wissenschaft und Forschung im Inland ist

1.

bei der Beurteilung des Bestanbotes für sonstige Aufträge des Bundes, die maßgebliche Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung haben,

2.

sowie bei der Gewährung von sonstigen Förderungen des Bundes für Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

Bedacht zu nehmen.

§ 14 FOG (weggefallen) seit 01.07.2000 weggefallen.

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