§ 16 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2004 bis 31.12.9999
Die Universitäten, Fakultäten, Institute und Kliniken sowie die Hochschulen künstlerischer Richtung, Abteilungen, Klassen, Institute und Meisterschulen sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufzustellenden budgetären Rahmenbedingungen privatrechtliche Vereinbarungen mit anerkannten ausländischen Universitäten und Hochschulen oder Akademien über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten§ 16 FOG (Forschungs-, Lehr- und Studienzwecke bzw. für Zwecke der Erschließung der Künsteweggefallen) abzuschließenseit 15.07.2004 weggefallen. Der Rektor hat diese von ihm namens der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) getroffenen Vereinbarungen, ebenso wie ihre Beendigung, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich schriftlich mitzuteilen. § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 1 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 und § 1 Abs. 2 und 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bleiben hievon unberührt.

Stand vor dem 14.07.2004

In Kraft vom 01.01.1992 bis 14.07.2004
Die Universitäten, Fakultäten, Institute und Kliniken sowie die Hochschulen künstlerischer Richtung, Abteilungen, Klassen, Institute und Meisterschulen sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufzustellenden budgetären Rahmenbedingungen privatrechtliche Vereinbarungen mit anerkannten ausländischen Universitäten und Hochschulen oder Akademien über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten§ 16 FOG (Forschungs-, Lehr- und Studienzwecke bzw. für Zwecke der Erschließung der Künsteweggefallen) abzuschließenseit 15.07.2004 weggefallen. Der Rektor hat diese von ihm namens der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) getroffenen Vereinbarungen, ebenso wie ihre Beendigung, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich schriftlich mitzuteilen. § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 1 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 und § 1 Abs. 2 und 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bleiben hievon unberührt.

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