§ 28 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 28 FOG (1weggefallen) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine Einrichtung des Bundesseit 01.01.2002 weggefallen. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(2) Der Österreichischen Nationalbibliothek kommt im Umfang des § 31a Abs. 1 in der geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

die Sammlung und Archivierung der in Österreich erschienenen oder hergestellten Literatur und sonstigen Informationsträger,

2.

die Beschaffung oder, soweit dies nicht möglich oder nicht tunlich ist, die Erfassung und Dokumentation im Ausland erschienener Literatur und sonstiger Informationsträger, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- und Kulturleben betreffen,

3.

die Herstellung und Archivierung von Informationsträgern, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- und Kulturleben betreffen,

4.

die Beschaffung weiterer ausländischer Literatur und sonstiger Informationsträger in Abstimmung mit den anderen wissenschaftlichen Bibliotheken,

5.

die Pflege und tunlichste Vermehrung der ihr aus historischen Gründen oder speziellen Vereinbarungen zugewachsenen Kulturgüter,

6.

die Erhaltung sowie die Aufschließung und Bereitstellung der gemäß Z 1 bis 5 erworbenen Bestände für Zwecke der Wissenschaft und Forschung sowie für die Öffentlichkeit,

7.

die Durchführung von bibliothekarischen Auskunfts- und Informationsdienstleistungen,

8.

die Durchführung zentraler und subsidiärer Dienstleistungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, insbesondere die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten für die österreichische Bibliographie,

9.

die zusammenfassende Durchführung gemeinsamer Unternehmungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens,

10.

die Wahrnehmung zentraler Aufgaben der Ausbildung und der Weiterbildung im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen,

11.

die Herausgabe einschlägiger Publikationen und die Durchführung von Ausstellungen und anderen Veranstaltungen zur Bekanntmachung ihrer Bestände,

12.

die Unterstützung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bei der Planung des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens,

13.

die Durchführung einschlägiger Forschungen und Untersuchungen.

(4) Die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 8 bis 12 bedarf eines Auftrages oder der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(5) Für die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 13 gilt Abs. 4, soweit es sich dabei um Forschungen handelt, die für den Bund mit Kosten verbunden sind.

(6) Die in Abs. 3 genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(7) Die Österreichische Nationalbibliothek hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Bibliotheken sowie Dokumentations- und Informationseinrichtungen und auf die Zusammenarbeit mit diesen sowie erforderlichenfalls auch mit ausländischen Einrichtungen zu achten. Absprachen gemäß Abs. 3 Z 4 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.

(8) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2001
§ 28 FOG (1weggefallen) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine Einrichtung des Bundesseit 01.01.2002 weggefallen. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(2) Der Österreichischen Nationalbibliothek kommt im Umfang des § 31a Abs. 1 in der geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

die Sammlung und Archivierung der in Österreich erschienenen oder hergestellten Literatur und sonstigen Informationsträger,

2.

die Beschaffung oder, soweit dies nicht möglich oder nicht tunlich ist, die Erfassung und Dokumentation im Ausland erschienener Literatur und sonstiger Informationsträger, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- und Kulturleben betreffen,

3.

die Herstellung und Archivierung von Informationsträgern, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- und Kulturleben betreffen,

4.

die Beschaffung weiterer ausländischer Literatur und sonstiger Informationsträger in Abstimmung mit den anderen wissenschaftlichen Bibliotheken,

5.

die Pflege und tunlichste Vermehrung der ihr aus historischen Gründen oder speziellen Vereinbarungen zugewachsenen Kulturgüter,

6.

die Erhaltung sowie die Aufschließung und Bereitstellung der gemäß Z 1 bis 5 erworbenen Bestände für Zwecke der Wissenschaft und Forschung sowie für die Öffentlichkeit,

7.

die Durchführung von bibliothekarischen Auskunfts- und Informationsdienstleistungen,

8.

die Durchführung zentraler und subsidiärer Dienstleistungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, insbesondere die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten für die österreichische Bibliographie,

9.

die zusammenfassende Durchführung gemeinsamer Unternehmungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens,

10.

die Wahrnehmung zentraler Aufgaben der Ausbildung und der Weiterbildung im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen,

11.

die Herausgabe einschlägiger Publikationen und die Durchführung von Ausstellungen und anderen Veranstaltungen zur Bekanntmachung ihrer Bestände,

12.

die Unterstützung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bei der Planung des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens,

13.

die Durchführung einschlägiger Forschungen und Untersuchungen.

(4) Die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 8 bis 12 bedarf eines Auftrages oder der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(5) Für die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 13 gilt Abs. 4, soweit es sich dabei um Forschungen handelt, die für den Bund mit Kosten verbunden sind.

(6) Die in Abs. 3 genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(7) Die Österreichische Nationalbibliothek hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Bibliotheken sowie Dokumentations- und Informationseinrichtungen und auf die Zusammenarbeit mit diesen sowie erforderlichenfalls auch mit ausländischen Einrichtungen zu achten. Absprachen gemäß Abs. 3 Z 4 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.

(8) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

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