§ 28 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Nationalbibliothek ist eine Einrichtung des Bundes. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichischen Nationalbibliothek kommt im Umfang des § 31a Abs. 1 in der geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden.Der Österreichischen Nationalbibliothek kommt im Umfang des Paragraph 31 a, Absatz eins, in der geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei ist Paragraph 31, a Absatz eins bis 8 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Sammlung und Archivierung der in Österreich erschienenen oder hergestellten Literatur und sonstigen Informationsträger,
    2. 2.Ziffer 2die Beschaffung oder, soweit dies nicht möglich oder nicht tunlich ist, die Erfassung und Dokumentation im Ausland erschienener Literatur und sonstiger Informationsträger, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- und Kulturleben betreffen,
    3. 3.Ziffer 3die Herstellung und Archivierung von Informationsträgern, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- und Kulturleben betreffen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffung weiterer ausländischer Literatur und sonstiger Informationsträger in Abstimmung mit den anderen wissenschaftlichen Bibliotheken,
    5. 5.Ziffer 5die Pflege und tunlichste Vermehrung der ihr aus historischen Gründen oder speziellen Vereinbarungen zugewachsenen Kulturgüter,
    6. 6.Ziffer 6die Erhaltung sowie die Aufschließung und Bereitstellung der gemäß Z 1 bis 5 erworbenen Bestände für Zwecke der Wissenschaft und Forschung sowie für die Öffentlichkeit,die Erhaltung sowie die Aufschließung und Bereitstellung der gemäß Ziffer eins bis 5 erworbenen Bestände für Zwecke der Wissenschaft und Forschung sowie für die Öffentlichkeit,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung von bibliothekarischen Auskunfts- und Informationsdienstleistungen,
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung zentraler und subsidiärer Dienstleistungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, insbesondere die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten für die österreichische Bibliographie,
    9. 9.Ziffer 9die zusammenfassende Durchführung gemeinsamer Unternehmungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens,
    10. 10.Ziffer 10die Wahrnehmung zentraler Aufgaben der Ausbildung und der Weiterbildung im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen,
    11. 11.Ziffer 11die Herausgabe einschlägiger Publikationen und die Durchführung von Ausstellungen und anderen Veranstaltungen zur Bekanntmachung ihrer Bestände,
    12. 12.Ziffer 12die Unterstützung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bei der Planung des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens,
    13. 13.Ziffer 13die Durchführung einschlägiger Forschungen und Untersuchungen.
  4. (4)Absatz 4Die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 8 bis 12 bedarf eines Auftrages oder der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Die Durchführung von Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer 8 bis 12 bedarf eines Auftrages oder der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  5. (5)Absatz 5Für die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 13 gilt Abs. 4, soweit es sich dabei um Forschungen handelt, die für den Bund mit Kosten verbunden sind.Für die Durchführung von Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer 13, gilt Absatz 4,, soweit es sich dabei um Forschungen handelt, die für den Bund mit Kosten verbunden sind.
  6. (6)Absatz 6Die in Abs. 3 genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Die in Absatz 3, genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  7. (7)Absatz 7Die Österreichische Nationalbibliothek hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Bibliotheken sowie Dokumentations- und Informationseinrichtungen und auf die Zusammenarbeit mit diesen sowie erforderlichenfalls auch mit ausländischen Einrichtungen zu achten. Absprachen gemäß Abs. 3 Z 4 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.Die Österreichische Nationalbibliothek hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Bibliotheken sowie Dokumentations- und Informationseinrichtungen und auf die Zusammenarbeit mit diesen sowie erforderlichenfalls auch mit ausländischen Einrichtungen zu achten. Absprachen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.
  8. (8)Absatz 8Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 28 FOG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Nationalbibliothek ist eine Einrichtung des Bundes. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichischen Nationalbibliothek kommt im Umfang des § 31a Abs. 1 in der geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden.Der Österreichischen Nationalbibliothek kommt im Umfang des Paragraph 31 a, Absatz eins, in der geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei ist Paragraph 31, a Absatz eins bis 8 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Sammlung und Archivierung der in Österreich erschienenen oder hergestellten Literatur und sonstigen Informationsträger,
    2. 2.Ziffer 2die Beschaffung oder, soweit dies nicht möglich oder nicht tunlich ist, die Erfassung und Dokumentation im Ausland erschienener Literatur und sonstiger Informationsträger, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- und Kulturleben betreffen,
    3. 3.Ziffer 3die Herstellung und Archivierung von Informationsträgern, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- und Kulturleben betreffen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffung weiterer ausländischer Literatur und sonstiger Informationsträger in Abstimmung mit den anderen wissenschaftlichen Bibliotheken,
    5. 5.Ziffer 5die Pflege und tunlichste Vermehrung der ihr aus historischen Gründen oder speziellen Vereinbarungen zugewachsenen Kulturgüter,
    6. 6.Ziffer 6die Erhaltung sowie die Aufschließung und Bereitstellung der gemäß Z 1 bis 5 erworbenen Bestände für Zwecke der Wissenschaft und Forschung sowie für die Öffentlichkeit,die Erhaltung sowie die Aufschließung und Bereitstellung der gemäß Ziffer eins bis 5 erworbenen Bestände für Zwecke der Wissenschaft und Forschung sowie für die Öffentlichkeit,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung von bibliothekarischen Auskunfts- und Informationsdienstleistungen,
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung zentraler und subsidiärer Dienstleistungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, insbesondere die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten für die österreichische Bibliographie,
    9. 9.Ziffer 9die zusammenfassende Durchführung gemeinsamer Unternehmungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens,
    10. 10.Ziffer 10die Wahrnehmung zentraler Aufgaben der Ausbildung und der Weiterbildung im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen,
    11. 11.Ziffer 11die Herausgabe einschlägiger Publikationen und die Durchführung von Ausstellungen und anderen Veranstaltungen zur Bekanntmachung ihrer Bestände,
    12. 12.Ziffer 12die Unterstützung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bei der Planung des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens,
    13. 13.Ziffer 13die Durchführung einschlägiger Forschungen und Untersuchungen.
  4. (4)Absatz 4Die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 8 bis 12 bedarf eines Auftrages oder der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Die Durchführung von Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer 8 bis 12 bedarf eines Auftrages oder der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  5. (5)Absatz 5Für die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 13 gilt Abs. 4, soweit es sich dabei um Forschungen handelt, die für den Bund mit Kosten verbunden sind.Für die Durchführung von Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer 13, gilt Absatz 4,, soweit es sich dabei um Forschungen handelt, die für den Bund mit Kosten verbunden sind.
  6. (6)Absatz 6Die in Abs. 3 genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Die in Absatz 3, genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  7. (7)Absatz 7Die Österreichische Nationalbibliothek hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Bibliotheken sowie Dokumentations- und Informationseinrichtungen und auf die Zusammenarbeit mit diesen sowie erforderlichenfalls auch mit ausländischen Einrichtungen zu achten. Absprachen gemäß Abs. 3 Z 4 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.Die Österreichische Nationalbibliothek hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Bibliotheken sowie Dokumentations- und Informationseinrichtungen und auf die Zusammenarbeit mit diesen sowie erforderlichenfalls auch mit ausländischen Einrichtungen zu achten. Absprachen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.
  8. (8)Absatz 8Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 28 FOG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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