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(2) Der Österreichischen Nationalbibliothek kommt im Umfang des § 31a Abs. 1 in der geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
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(4) Die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 8 bis 12 bedarf eines Auftrages oder der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(5) Für die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 13 gilt Abs. 4, soweit es sich dabei um Forschungen handelt, die für den Bund mit Kosten verbunden sind.
(6) Die in Abs. 3 genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(7) Die Österreichische Nationalbibliothek hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Bibliotheken sowie Dokumentations- und Informationseinrichtungen und auf die Zusammenarbeit mit diesen sowie erforderlichenfalls auch mit ausländischen Einrichtungen zu achten. Absprachen gemäß Abs. 3 Z 4 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.
(8) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(2) Der Österreichischen Nationalbibliothek kommt im Umfang des § 31a Abs. 1 in der geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
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(4) Die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 8 bis 12 bedarf eines Auftrages oder der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(5) Für die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 13 gilt Abs. 4, soweit es sich dabei um Forschungen handelt, die für den Bund mit Kosten verbunden sind.
(6) Die in Abs. 3 genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(7) Die Österreichische Nationalbibliothek hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Bibliotheken sowie Dokumentations- und Informationseinrichtungen und auf die Zusammenarbeit mit diesen sowie erforderlichenfalls auch mit ausländischen Einrichtungen zu achten. Absprachen gemäß Abs. 3 Z 4 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.
(8) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.