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(2) Nähere Regelungen über die Benützung und über die Öffnungszeiten der Österreichischen Nationalbibliothek (Benützungsordnung) sowie über die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- und Reproduktionszwecke sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung vom Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek festzulegen.
(3) Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, ein Entgelt zu entrichten.
(4) Für Dienstleistungen, die die Österreichische Nationalbibliothek von anderen Einrichtungen erbringen läßt, sind die von diesen in Rechnung gestellten Entgelte vom Benützer einzuheben, sofern nicht in der Bibliotheksordnung pauschalierte Beiträge vorgesehen werden.
(5) § 31 Abs. 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.
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(2) Nähere Regelungen über die Benützung und über die Öffnungszeiten der Österreichischen Nationalbibliothek (Benützungsordnung) sowie über die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- und Reproduktionszwecke sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung vom Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek festzulegen.
(3) Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, ein Entgelt zu entrichten.
(4) Für Dienstleistungen, die die Österreichische Nationalbibliothek von anderen Einrichtungen erbringen läßt, sind die von diesen in Rechnung gestellten Entgelte vom Benützer einzuheben, sofern nicht in der Bibliotheksordnung pauschalierte Beiträge vorgesehen werden.
(5) § 31 Abs. 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.