§ 29 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für die Österreichische Nationalbibliothek eine Bibliotheksordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsorganisatorische Gliederung der Österreichischen Nationalbibliothek,
    2. 2.Ziffer 2Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 7) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 7,) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,
    3. 3.Ziffer 3Ordnung und Sicherheit in der Österreichischen Nationalbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
    4. 4.Ziffer 4Sicherstellung des Inventars und der Bestände und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Bestände,
    5. 5.Ziffer 5Berichterstattung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Nähere Regelungen über die Benützung und über die Öffnungszeiten der Österreichischen Nationalbibliothek (Benützungsordnung) sowie über die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- und Reproduktionszwecke sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung vom Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, ein Entgelt zu entrichten.Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Hochschultaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, ein Entgelt zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Für Dienstleistungen, die die Österreichische Nationalbibliothek von anderen Einrichtungen erbringen läßt, sind die von diesen in Rechnung gestellten Entgelte vom Benützer einzuheben, sofern nicht in der Bibliotheksordnung pauschalierte Beiträge vorgesehen werden.
  5. (5)Absatz 5§ 31 Abs. 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.Paragraph 31, Absatz 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.
§ 29 FOG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für die Österreichische Nationalbibliothek eine Bibliotheksordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsorganisatorische Gliederung der Österreichischen Nationalbibliothek,
    2. 2.Ziffer 2Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 7) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 7,) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,
    3. 3.Ziffer 3Ordnung und Sicherheit in der Österreichischen Nationalbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
    4. 4.Ziffer 4Sicherstellung des Inventars und der Bestände und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Bestände,
    5. 5.Ziffer 5Berichterstattung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Nähere Regelungen über die Benützung und über die Öffnungszeiten der Österreichischen Nationalbibliothek (Benützungsordnung) sowie über die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- und Reproduktionszwecke sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung vom Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, ein Entgelt zu entrichten.Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Hochschultaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, ein Entgelt zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Für Dienstleistungen, die die Österreichische Nationalbibliothek von anderen Einrichtungen erbringen läßt, sind die von diesen in Rechnung gestellten Entgelte vom Benützer einzuheben, sofern nicht in der Bibliotheksordnung pauschalierte Beiträge vorgesehen werden.
  5. (5)Absatz 5§ 31 Abs. 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.Paragraph 31, Absatz 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.
§ 29 FOG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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