§ 30 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zur Beratung in Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek ein „Wissenschaftlicher Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek“ zu bestellen. Seine Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek haben je ein
    1. 1.Ziffer einsvon der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    2. 2.Ziffer 2vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
    3. 3.Ziffer 3von der Österreichischen Rektorenkonferenz,
    4. 4.Ziffer 4vom Bundesminister für Unterricht und Kunst aus dem Kreis der Vertreter der Erwachsenenbildung,vorgeschlagenes Mitglied sowie
    5. 5.Ziffer 5der Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek anzugehören.
    Ein sechstes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Vertreter des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Mitglieder zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Experten beigezogen werden. Soweit vom Beirat Angelegenheiten einer Sammlung und sonstigen Einrichtungen der Österreichischen Nationalbibliothek behandelt werden, ist der Leiter derselben der Beratung als Auskunftsperson beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.
§ 30 FOG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 25.07.1981 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zur Beratung in Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek ein „Wissenschaftlicher Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek“ zu bestellen. Seine Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek haben je ein
    1. 1.Ziffer einsvon der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    2. 2.Ziffer 2vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
    3. 3.Ziffer 3von der Österreichischen Rektorenkonferenz,
    4. 4.Ziffer 4vom Bundesminister für Unterricht und Kunst aus dem Kreis der Vertreter der Erwachsenenbildung,vorgeschlagenes Mitglied sowie
    5. 5.Ziffer 5der Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek anzugehören.
    Ein sechstes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Vertreter des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Mitglieder zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Experten beigezogen werden. Soweit vom Beirat Angelegenheiten einer Sammlung und sonstigen Einrichtungen der Österreichischen Nationalbibliothek behandelt werden, ist der Leiter derselben der Beratung als Auskunftsperson beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.
§ 30 FOG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung