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Legende:
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(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek haben je ein
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(3) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Mitglieder zu bestellen.
(4) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Experten beigezogen werden. Soweit vom Beirat Angelegenheiten einer Sammlung und sonstigen Einrichtungen der Österreichischen Nationalbibliothek behandelt werden, ist der Leiter derselben der Beratung als Auskunftsperson beizuziehen.
(5) Die Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.
(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek haben je ein
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(3) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Mitglieder zu bestellen.
(4) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Experten beigezogen werden. Soweit vom Beirat Angelegenheiten einer Sammlung und sonstigen Einrichtungen der Österreichischen Nationalbibliothek behandelt werden, ist der Leiter derselben der Beratung als Auskunftsperson beizuziehen.
(5) Die Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.