§ 30 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 30 FOG (1weggefallen) Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zur Beratung in Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek ein „Wissenschaftlicher Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek“ zu bestellenseit 01.01.2002 weggefallen. Seine Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen.

(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek haben je ein

1.

von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

2.

vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,

3.

von der Österreichischen Rektorenkonferenz,

4.

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst aus dem Kreis der Vertreter der Erwachsenenbildung,

vorgeschlagenes Mitglied sowie

5.

der Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek anzugehören.

Ein sechstes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Vertreter des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Mitglieder zu bestellen.

(4) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Experten beigezogen werden. Soweit vom Beirat Angelegenheiten einer Sammlung und sonstigen Einrichtungen der Österreichischen Nationalbibliothek behandelt werden, ist der Leiter derselben der Beratung als Auskunftsperson beizuziehen.

(5) Die Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 25.07.1981 bis 31.12.2001
§ 30 FOG (1weggefallen) Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zur Beratung in Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek ein „Wissenschaftlicher Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek“ zu bestellenseit 01.01.2002 weggefallen. Seine Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen.

(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek haben je ein

1.

von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

2.

vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,

3.

von der Österreichischen Rektorenkonferenz,

4.

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst aus dem Kreis der Vertreter der Erwachsenenbildung,

vorgeschlagenes Mitglied sowie

5.

der Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek anzugehören.

Ein sechstes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Vertreter des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Mitglieder zu bestellen.

(4) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Experten beigezogen werden. Soweit vom Beirat Angelegenheiten einer Sammlung und sonstigen Einrichtungen der Österreichischen Nationalbibliothek behandelt werden, ist der Leiter derselben der Beratung als Auskunftsperson beizuziehen.

(5) Die Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.

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