§ 30a FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. §§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Paragraphen 28 bis 30 und Paragraph 31 a, gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.
§ 30a FOG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.02.1997 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. §§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Paragraphen 28 bis 30 und Paragraph 31 a, gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.
§ 30a FOG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen.

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