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Daten, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 und 6 notwendig sind, dürfen für nicht gewinngerichtete Zwecke von der Österreichischen Nationalbibliothek im automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt, verarbeitet, übermittelt und veröffentlicht werden. Das gleiche gilt für die Ermittlung und Verarbeitung von Daten, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind, durch Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens sowie für ihre Übermittlung an die Österreichische Nationalbibliothek. Personenbezogene Daten über die Benützer dürfen nicht übermittelt werden, außer an die Österreichische Nationalbibliothek zur sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978§ 34 FOG in der jeweils geltenden Fassung(weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen. Das Auskunftsrecht gemäß §§ 11 und 25 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung, erstreckt sich nicht auf die Übermittlung von Daten durch die Österreichische Nationalbibliothek, die Benützer betreffen. Daten, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 und 6 notwendig sind, dürfen für nicht gewinngerichtete Zwecke von der Österreichischen Nationalbibliothek im automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt, verarbeitet, übermittelt und veröffentlicht werden. Das gleiche gilt für die Ermittlung und Verarbeitung von Daten, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind, durch Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens sowie für ihre Übermittlung an die Österreichische Nationalbibliothek. Personenbezogene Daten über die Benützer dürfen nicht übermittelt werden, außer an die Österreichische Nationalbibliothek zur sinngemäßen Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auskunftsrecht gemäß Paragraphen 11 und 25 des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, erstreckt sich nicht auf die Übermittlung von Daten durch die Österreichische Nationalbibliothek, die Benützer betreffen.
Daten, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 und 6 notwendig sind, dürfen für nicht gewinngerichtete Zwecke von der Österreichischen Nationalbibliothek im automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt, verarbeitet, übermittelt und veröffentlicht werden. Das gleiche gilt für die Ermittlung und Verarbeitung von Daten, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind, durch Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens sowie für ihre Übermittlung an die Österreichische Nationalbibliothek. Personenbezogene Daten über die Benützer dürfen nicht übermittelt werden, außer an die Österreichische Nationalbibliothek zur sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978§ 34 FOG in der jeweils geltenden Fassung(weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen. Das Auskunftsrecht gemäß §§ 11 und 25 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung, erstreckt sich nicht auf die Übermittlung von Daten durch die Österreichische Nationalbibliothek, die Benützer betreffen. Daten, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 und 6 notwendig sind, dürfen für nicht gewinngerichtete Zwecke von der Österreichischen Nationalbibliothek im automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt, verarbeitet, übermittelt und veröffentlicht werden. Das gleiche gilt für die Ermittlung und Verarbeitung von Daten, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind, durch Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens sowie für ihre Übermittlung an die Österreichische Nationalbibliothek. Personenbezogene Daten über die Benützer dürfen nicht übermittelt werden, außer an die Österreichische Nationalbibliothek zur sinngemäßen Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auskunftsrecht gemäß Paragraphen 11 und 25 des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, erstreckt sich nicht auf die Übermittlung von Daten durch die Österreichische Nationalbibliothek, die Benützer betreffen.