§ 11a FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 11 a,§ 11a FTFG (1weggefallen) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 4, gedeckt werden könnenseit 15.07.2004 weggefallen. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 5 und auf Paragraph 11 b, sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 4, zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
  2. (3)Absatz 3Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Absatz eins, über das Gesamtobligo gemäß Absatz 2, hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
  3. (4)Absatz 4Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.Der Fonds hat für Haftungen gemäß Absatz eins und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
  4. (5)Absatz 5Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Absatz 4, die Summe der Gutschriften übersteigt.

Stand vor dem 14.07.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 14.07.2004
Paragraph 11 a,§ 11a FTFG (1weggefallen) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 4, gedeckt werden könnenseit 15.07.2004 weggefallen. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 5 und auf Paragraph 11 b, sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 4, zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
  2. (3)Absatz 3Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Absatz eins, über das Gesamtobligo gemäß Absatz 2, hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
  3. (4)Absatz 4Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.Der Fonds hat für Haftungen gemäß Absatz eins und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
  4. (5)Absatz 5Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Absatz 4, die Summe der Gutschriften übersteigt.

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