§ 11a FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2004 bis 31.12.9999
§ 11a FTFG. (1weggefallen) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Absseit 15.07.2004 weggefallen. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 5 und auf § 11b sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

(4) Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.

(5) Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.

Stand vor dem 14.07.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 14.07.2004
§ 11a FTFG. (1weggefallen) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Absseit 15.07.2004 weggefallen. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 5 und auf § 11b sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

(4) Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.

(5) Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.

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