Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Zustimmung des Beauftragten ist Voraussetzung für die Schadloshaltung durch den Bund. Verweigert der Beauftragte die Zustimmung, kann der Fonds binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Fonds die Zustimmung verweigert.
(3) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Fonds Einsicht zu nehmen, insoweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zustimmung des Beauftragten ist Voraussetzung für die Schadloshaltung durch den Bund. Verweigert der Beauftragte die Zustimmung, kann der Fonds binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Fonds die Zustimmung verweigert.
(3) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Fonds Einsicht zu nehmen, insoweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.