§ 11c FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2004 bis 31.12.9999
§ 11c. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 BHG§ 11c FTFG nicht anzuwenden(weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen.

Stand vor dem 14.07.2004

In Kraft vom 21.05.1999 bis 14.07.2004
§ 11c. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 BHG§ 11c FTFG nicht anzuwenden(weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen.

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