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§ 16b FTFG. (1weggefallen) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehenseit 14.01.2006 weggefallen.
(2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:
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§ 16b FTFG. (1weggefallen) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehenseit 14.01.2006 weggefallen.
(2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:
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