§ 16d FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.9999
Förderungsnehmer

§ 16d FTFG (weggefallen) seit 14.01.2006 weggefallen. Mittel für die im § 16a genannten Vorhaben können gewährt werden an:

1.

Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen oder

2.

physische oder juristische Personen, die im Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oder

3.

österreichische sowie internationale Universitäts- und Forschungseinrichtungen, sofern die gewährten Mittel im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen verwendet werden, oder

4.

Einrichtungen des Technologietransfers.

Stand vor dem 13.01.2006

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.01.2006
Förderungsnehmer

§ 16d FTFG (weggefallen) seit 14.01.2006 weggefallen. Mittel für die im § 16a genannten Vorhaben können gewährt werden an:

1.

Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen oder

2.

physische oder juristische Personen, die im Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oder

3.

österreichische sowie internationale Universitäts- und Forschungseinrichtungen, sofern die gewährten Mittel im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen verwendet werden, oder

4.

Einrichtungen des Technologietransfers.

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