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§ 16e FTFG. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFGweggefallen), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit 31 seit 14.01.2006 weggefallen. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 16e FTFG. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFGweggefallen), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit 31 seit 14.01.2006 weggefallen. Dezember 2005 außer Kraft.