§ 3 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen

§ 3 FGO. (1weggefallen) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach dem Gebührenfeldverfahren (Absseit 01.01.1998 weggefallen. 3) zu berechnen.

(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen. Wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen haben, ist von der Post- und Telegraphenverwaltung ein zentraler Punkt für die Berechnung der Entfernungen zu bestimmen. Wird in einem Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernung maßgebende Vermittlungsstelle verlegt, so bleiben die bisher der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Entfernungen unverändert.

(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen (14,84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder ist mit zwei Zahlen in Bruchform (Gebührenfeldzahlen) zu bezeichnen, wobei diese Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler und vertikaler Richtung zueinander bestimmen. Die Entfernung ist derart zu ermitteln, daß vorerst die Unterschiede zwischen den beiden Zählern und die Unterschiede zwischen den beiden Nennern zu bilden sind. Die so gebildeten Zählerunterschiede und Nennerunterschiede stellen, multipliziert mit der Seitenlänge eines Gebührenfeldes, die Längen der Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes dar. Die Hypotenuse dieses rechtwinkeligen Dreieckes ist die gesuchte Entfernung.

(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt sind, ist eine angefangene Längeneinheit als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.1997
Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen

§ 3 FGO. (1weggefallen) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach dem Gebührenfeldverfahren (Absseit 01.01.1998 weggefallen. 3) zu berechnen.

(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen. Wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen haben, ist von der Post- und Telegraphenverwaltung ein zentraler Punkt für die Berechnung der Entfernungen zu bestimmen. Wird in einem Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernung maßgebende Vermittlungsstelle verlegt, so bleiben die bisher der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Entfernungen unverändert.

(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen (14,84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder ist mit zwei Zahlen in Bruchform (Gebührenfeldzahlen) zu bezeichnen, wobei diese Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler und vertikaler Richtung zueinander bestimmen. Die Entfernung ist derart zu ermitteln, daß vorerst die Unterschiede zwischen den beiden Zählern und die Unterschiede zwischen den beiden Nennern zu bilden sind. Die so gebildeten Zählerunterschiede und Nennerunterschiede stellen, multipliziert mit der Seitenlänge eines Gebührenfeldes, die Längen der Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes dar. Die Hypotenuse dieses rechtwinkeligen Dreieckes ist die gesuchte Entfernung.

(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt sind, ist eine angefangene Längeneinheit als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

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