§ 4 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Begriffsbestimmung für Grundstücke

§ 4 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Grundstücke im Sinne dieser Gebührenordnung sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.1997
Begriffsbestimmung für Grundstücke

§ 4 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Grundstücke im Sinne dieser Gebührenordnung sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.

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