§ 7 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Berechnung von Gebühren für Teile eines Monats

§ 7 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Wenn Gebühren für Teile eines Monats zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so sind die Gebühren für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.1997
Berechnung von Gebühren für Teile eines Monats

§ 7 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Wenn Gebühren für Teile eines Monats zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so sind die Gebühren für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.

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