Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 7 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Wenn Gebühren für Teile eines Monats zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so sind die Gebühren für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.
§ 7 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Wenn Gebühren für Teile eines Monats zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so sind die Gebühren für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.