§ 9 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
ABSCHNITT II

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER FÜR DEN

ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSPRECHANLAGEN

Grundgebühren

§ 9 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

1seit 01.01.1998 weggefallen. für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei der

Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und

Instandhaltung der Amtsleitung und für die

Überlassung und Instandhaltung eines einfachen

Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)

a) bei Einzelanschlüssen ....................... 160,-

b) bei Teilanschlüssen ......................... 140,-

2. für die Bereithaltung der ortsfesten

Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen

Funkstellen und den Überleitvermittlungsstellen

sowie der Überleitvermittlungsstellen pro

Funkfernsprechanschluß des öffentlichen

beweglichen Landfunkdienstes ................... 900,-

(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt wird, ist an Stelle der im Abs. 1 Z 1 angeführten Gebühr die monatliche Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Funkeinrichtung bis zur Höhe von 3 v.H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Für die während des Monats übergebenen Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(4) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers der Sprechapparat zu einem späteren Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen bereitgestellt werden soll, ist die Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 zu bezahlen. Die hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1989)

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.12.1997
ABSCHNITT II

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER FÜR DEN

ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSPRECHANLAGEN

Grundgebühren

§ 9 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

1seit 01.01.1998 weggefallen. für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei der

Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und

Instandhaltung der Amtsleitung und für die

Überlassung und Instandhaltung eines einfachen

Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)

a) bei Einzelanschlüssen ....................... 160,-

b) bei Teilanschlüssen ......................... 140,-

2. für die Bereithaltung der ortsfesten

Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen

Funkstellen und den Überleitvermittlungsstellen

sowie der Überleitvermittlungsstellen pro

Funkfernsprechanschluß des öffentlichen

beweglichen Landfunkdienstes ................... 900,-

(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt wird, ist an Stelle der im Abs. 1 Z 1 angeführten Gebühr die monatliche Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Funkeinrichtung bis zur Höhe von 3 v.H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Für die während des Monats übergebenen Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(4) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers der Sprechapparat zu einem späteren Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen bereitgestellt werden soll, ist die Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 zu bezahlen. Die hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1989)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten