§ 12 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen

aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme

§ 12 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

1seit 01.01.1998 weggefallen. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

einfachen Sprechapparat ausgestattet sind .... das 1fache

2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet

sind ......................................... das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1.

(2) Die Gebühren betragen:

1. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

einfachen Sprechapparat ausgestattet sind ........ das 1fache

2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet

sind ............................................. das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1.

(3) Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen Münze.

(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 150,- zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Gebühren für handvermittelte Ferngespräche anzurechnen.

(5) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 400,- zu betragen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1997
Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen

aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme

§ 12 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

1seit 01.01.1998 weggefallen. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

einfachen Sprechapparat ausgestattet sind .... das 1fache

2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet

sind ......................................... das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1.

(2) Die Gebühren betragen:

1. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

einfachen Sprechapparat ausgestattet sind ........ das 1fache

2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet

sind ............................................. das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1.

(3) Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen Münze.

(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 150,- zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Gebühren für handvermittelte Ferngespräche anzurechnen.

(5) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 400,- zu betragen.

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