§ 13 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

§ 13 FGO. (1weggefallen) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr werden als Vielfaches der Ortsgesprächsgebühr (§ 11 Abs. 1) berechnetseit 01.01.1998 weggefallen. Das Vielfache beträgt:

in der Zeit von

18 bis 8 Uhr (täglich)

8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,

(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)

für Gespräche

in die I. Zone

(über 25 bis 100 km) ..... das 6fache das 4fache

in die II. Zone

(über 100 km) ............ das 9fache das 6fache

(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu entrichten. Die Gebührenermittlung erfolgt nach der tatsächlichen Dauer des Gespräches, wobei die Zeit vom Beginn des Verbindungsaufbaues bis zum Melden des gerufenen Teilnehmers und die Zeit ab Beendigung des Gespräches durch den gerufenen Teilnehmer bis zur Auslösung der Verbindung durch den rufenden Teilnehmer zur Ortsgebühr vergebührt wird.

(3) Für den Selbstwählfernverkehr sind die Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen zusammenzufassen.

(4) Im Selbstwählfernverkehr innerhalb Österreichs ist für die Berechnung der Entfernung maßgebend:

1.

zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Vermittlungsstellen (Endamtsverzonung);

2.

Zwischen Vermittlungsstellen, die nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Verbundämter (Verbundamtsverzonung), sofern nicht Z 3 anzuwenden ist;

3.

zwischen Vermittlungsstellen, die an nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegende Verbundämter angeschlossen sind, die Lage der Vermittlungsstellen, wenn von der Post- und Telegraphenverwaltung zwischen den betreffenden Verbundamtsbereichen Endamtsverzonung festgelegt wurde.

(5) Für die unter Abs. 4 Z 1 und 3 genannten Fälle hat die Berechnung der Entfernung bis 50 km nach der Luftlinie, gemessen in der Kartenebene, zu erfolgen, wenn sich die Vermittlungsstelle in einem Gebührenfeld (§ 3 Abs. 3) befindet, welches nicht zur Gänze innerhalb Österreichs liegt.

(6) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung der Gesprächsverbindung der Anruf beantwortet wird. Dies gilt auch für Gespräche von und nach öffentlichen Sprechstellen.

(7) Bei Gesprächen, die von Funkfernsprechanschlüssen des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes beziehungsweise mit Funkfernsprechanschlüssen dieses Dienstes geführt werden, ist für die Berechnung der Entfernung die Lage der Verbundämter maßgebend, über die die betreffende Gesprächsverbindung hergestellt wird, wobei jedoch mindestens eine Entfernung von 50 km der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist.

(8) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so gilt die Bestimmung des § 11 Abs. 3.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1997
Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

§ 13 FGO. (1weggefallen) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr werden als Vielfaches der Ortsgesprächsgebühr (§ 11 Abs. 1) berechnetseit 01.01.1998 weggefallen. Das Vielfache beträgt:

in der Zeit von

18 bis 8 Uhr (täglich)

8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,

(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)

für Gespräche

in die I. Zone

(über 25 bis 100 km) ..... das 6fache das 4fache

in die II. Zone

(über 100 km) ............ das 9fache das 6fache

(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu entrichten. Die Gebührenermittlung erfolgt nach der tatsächlichen Dauer des Gespräches, wobei die Zeit vom Beginn des Verbindungsaufbaues bis zum Melden des gerufenen Teilnehmers und die Zeit ab Beendigung des Gespräches durch den gerufenen Teilnehmer bis zur Auslösung der Verbindung durch den rufenden Teilnehmer zur Ortsgebühr vergebührt wird.

(3) Für den Selbstwählfernverkehr sind die Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen zusammenzufassen.

(4) Im Selbstwählfernverkehr innerhalb Österreichs ist für die Berechnung der Entfernung maßgebend:

1.

zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Vermittlungsstellen (Endamtsverzonung);

2.

Zwischen Vermittlungsstellen, die nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Verbundämter (Verbundamtsverzonung), sofern nicht Z 3 anzuwenden ist;

3.

zwischen Vermittlungsstellen, die an nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegende Verbundämter angeschlossen sind, die Lage der Vermittlungsstellen, wenn von der Post- und Telegraphenverwaltung zwischen den betreffenden Verbundamtsbereichen Endamtsverzonung festgelegt wurde.

(5) Für die unter Abs. 4 Z 1 und 3 genannten Fälle hat die Berechnung der Entfernung bis 50 km nach der Luftlinie, gemessen in der Kartenebene, zu erfolgen, wenn sich die Vermittlungsstelle in einem Gebührenfeld (§ 3 Abs. 3) befindet, welches nicht zur Gänze innerhalb Österreichs liegt.

(6) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung der Gesprächsverbindung der Anruf beantwortet wird. Dies gilt auch für Gespräche von und nach öffentlichen Sprechstellen.

(7) Bei Gesprächen, die von Funkfernsprechanschlüssen des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes beziehungsweise mit Funkfernsprechanschlüssen dieses Dienstes geführt werden, ist für die Berechnung der Entfernung die Lage der Verbundämter maßgebend, über die die betreffende Gesprächsverbindung hergestellt wird, wobei jedoch mindestens eine Entfernung von 50 km der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist.

(8) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so gilt die Bestimmung des § 11 Abs. 3.

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