§ 14 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren für handvermittelte Ferngespräche und Bildübertragungen betragen:
  1. (2)Absatz 2Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung der Gesprächsverbindung von den beteiligten Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle beantwortet wird. Bei Gesprächen von und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung der Verbindung der Benützer gemeldet hat.
  2. (3)Absatz 3Die Gebühren für Ferngespräche, die jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind für die gesamte Gesprächsdauer nach den für den Beginn des Gespräches geltenden Gebührensätzen zu berechnen.
  3. (4)Absatz 4Die Gebühren für Ferngespräche sind auch für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.
§ 14 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren für handvermittelte Ferngespräche und Bildübertragungen betragen:
  1. (2)Absatz 2Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung der Gesprächsverbindung von den beteiligten Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle beantwortet wird. Bei Gesprächen von und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung der Verbindung der Benützer gemeldet hat.
  2. (3)Absatz 3Die Gebühren für Ferngespräche, die jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind für die gesamte Gesprächsdauer nach den für den Beginn des Gespräches geltenden Gebührensätzen zu berechnen.
  3. (4)Absatz 4Die Gebühren für Ferngespräche sind auch für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.
§ 14 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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