§ 15 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Absatz eins, entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.
  2. (3)Absatz 3Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Absatz eins, auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.
  3. (4)Absatz 4Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.Die Gebühren nach Absatz eins, sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.
§ 15 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1997
  1. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Absatz eins, entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.
  2. (3)Absatz 3Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Absatz eins, auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.
  3. (4)Absatz 4Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.Die Gebühren nach Absatz eins, sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.
§ 15 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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