§ 17 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Überlassung und Instandhaltung von Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.Für die Überlassung und Instandhaltung von Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:
  1. (3)Absatz 3Für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.Für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
  2. (4)Absatz 4Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.
§ 17 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsFür die Überlassung und Instandhaltung von Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.Für die Überlassung und Instandhaltung von Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:
  1. (3)Absatz 3Für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.Für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
  2. (4)Absatz 4Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.
§ 17 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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