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an Gesprächsgebühren bei Nebenanschlußleitungen
§ 17 FGO. (1weggefallen) Für die Überlassung und Instandhaltung von Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind Gebühren nach § 34 zu entrichtenseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:
monatlich
Schilling
1. für jede Nebenanschlußleitung nach einer
Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer
Zweitnebenstelle, wenn die Hauptstelle und die
Zweitnebenstellenanlage innerhalb desselben
Ortsnetzes auf verschiedenen Grundstücken liegen .. 198,-
2. für jede Ausnahmenebenstelle oder für jede
Ausnahmenebenstelle mit nur einer Zweitnebenstelle,
bei einer Entfernung zwischen den
Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die
Hauptstelle und die Ausnahmenebenstelle oder die
Ausnahmenebenstelle mit der Zweitnebenstelle
liegen,
a) bis 5 km .......................................... -
b) über 5 bis 10 km .................................. 198,-
c) über 10 bis 25 km ................................. 601,-
3. für jede Ausnahmenebenanschlußleitung nach einer
Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer
Zweitnebenstelle, bei einer Entfernung zwischen den
Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die
Hauptstelle und die Zweitnebenstellenanlage liegen,
a) bis 5 km .......................................... 198,-
b) über 5 bis 10 km .................................. 403,-
c) über 10 bis 25 km ................................. 1 208,-
4. für jede im Funkwege an eine Nebenstellenanlage
angeschlossene Nebenstelle, bei einer Entfernung
zwischen der Hauptstelle und der Nebenstelle
a) bis 10 km ......................................... 198,-
b) über 10 bis 25 km ................................. 601,-
c) über 25 bis 50 km ................................. 1 208,-
d) über 50 km ........................................ 1 208,-
zuzüglich
198,-
für je
weitere
10 km
(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.
an Gesprächsgebühren bei Nebenanschlußleitungen
§ 17 FGO. (1weggefallen) Für die Überlassung und Instandhaltung von Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind Gebühren nach § 34 zu entrichtenseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Die Gebühren für den Ausfall an Gesprächsgebühren betragen:
monatlich
Schilling
1. für jede Nebenanschlußleitung nach einer
Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer
Zweitnebenstelle, wenn die Hauptstelle und die
Zweitnebenstellenanlage innerhalb desselben
Ortsnetzes auf verschiedenen Grundstücken liegen .. 198,-
2. für jede Ausnahmenebenstelle oder für jede
Ausnahmenebenstelle mit nur einer Zweitnebenstelle,
bei einer Entfernung zwischen den
Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die
Hauptstelle und die Ausnahmenebenstelle oder die
Ausnahmenebenstelle mit der Zweitnebenstelle
liegen,
a) bis 5 km .......................................... -
b) über 5 bis 10 km .................................. 198,-
c) über 10 bis 25 km ................................. 601,-
3. für jede Ausnahmenebenanschlußleitung nach einer
Zweitnebenstellenanlage mit mehr als einer
Zweitnebenstelle, bei einer Entfernung zwischen den
Vermittlungsstellen der Ortsnetze, in denen die
Hauptstelle und die Zweitnebenstellenanlage liegen,
a) bis 5 km .......................................... 198,-
b) über 5 bis 10 km .................................. 403,-
c) über 10 bis 25 km ................................. 1 208,-
4. für jede im Funkwege an eine Nebenstellenanlage
angeschlossene Nebenstelle, bei einer Entfernung
zwischen der Hauptstelle und der Nebenstelle
a) bis 10 km ......................................... 198,-
b) über 10 bis 25 km ................................. 601,-
c) über 25 bis 50 km ................................. 1 208,-
d) über 50 km ........................................ 1 208,-
zuzüglich
198,-
für je
weitere
10 km
(3) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Nebenanschlußleitungen außerhalb desselben Gebäudes sind 20 v. H. der Gebühren nach § 34 zu entrichten.
(4) Für Nebenanschlußleitungen, die innerhalb desselben Gebäudes verlaufen, sind keine Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren oder Gesprächsausfallsgebühren einzuheben.