§ 22 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren betragen:
  1. (2)Absatz 2Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z 1 eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.
  2. (3)Absatz 3Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.
  3. (4)Absatz 4Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 zu entrichten.Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, zu entrichten.
  4. (5)Absatz 5Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 3, zu entrichten.
  5. (6)Absatz 6Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.
  6. (7)Absatz 7In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu bezahlen:In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bezahlen:
    1. a)Litera abei Tausch der Teilnehmereinrichtungen bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb eines Ortsnetzes;
    2. b)Litera bbei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von einem Ehegatten an den anderen während des Bestandes oder innerhalb eines Monats nach Endigung der Ehe;
    3. c)Litera cbei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder oder umgekehrt, wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden hat;
    4. d)Litera dbei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem die Teilnehmereinrichtungen gehören, spätestens gleichzeitig übergeben wird;
    5. e)Litera ebei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen durch einen Erben.
  7. (8)Absatz 8Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Abs. 1 Z 4 oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
  8. (9)Absatz 9Wenn die Kosten für die Abnahme die im Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.Wenn die Kosten für die Abnahme die im Absatz eins, Ziffer 12, festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten.
  9. (10)Absatz 10Die Gebühr nach Abs. 1 Z 14 ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 14, ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.
§ 22 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren betragen:
  1. (2)Absatz 2Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z 1 eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.
  2. (3)Absatz 3Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.
  3. (4)Absatz 4Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 zu entrichten.Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, zu entrichten.
  4. (5)Absatz 5Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 3, zu entrichten.
  5. (6)Absatz 6Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.
  6. (7)Absatz 7In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu bezahlen:In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bezahlen:
    1. a)Litera abei Tausch der Teilnehmereinrichtungen bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb eines Ortsnetzes;
    2. b)Litera bbei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von einem Ehegatten an den anderen während des Bestandes oder innerhalb eines Monats nach Endigung der Ehe;
    3. c)Litera cbei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder oder umgekehrt, wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden hat;
    4. d)Litera dbei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem die Teilnehmereinrichtungen gehören, spätestens gleichzeitig übergeben wird;
    5. e)Litera ebei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen durch einen Erben.
  7. (8)Absatz 8Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Abs. 1 Z 4 oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
  8. (9)Absatz 9Wenn die Kosten für die Abnahme die im Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.Wenn die Kosten für die Abnahme die im Absatz eins, Ziffer 12, festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten.
  9. (10)Absatz 10Die Gebühr nach Abs. 1 Z 14 ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 14, ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.
§ 22 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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