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§ 22 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:
Schilling
1seit 01.01.1998 weggefallen. bei Änderung einer Fernsprechnummer über
Veranlassung des Fernsprechteilnehmers ............ 100,-
2. bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers ...... 50,-
3. für die Übertragung eines Hauptanschlusses ........ 240,-
4. für jede auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
durchgeführte Sperre eines Hauptanschlusses ....... 60,-
5. für jede Sperre eines Hauptanschlusses von Amts
wegen ............................................. 60,-
6. für die Stundung von Fernmeldegebühren ............ 10,-
7. für die Mahnung hinsichtlich Begleichung der
Fernmeldegebühren-Rechnung ........................ 10,-
8. für die Ausfertigung eines Doppels der
Fernmeldegebühren-Rechnung oder des Doppels einer
Rechnungsbeilage .................................. 20,-
9. für jede auf Verlangen durchgeführte
Zwischenabrechnung ................................ 30,-
10. für die Beobachtung von Teilnehmersprechstellen
auf Verlangen des Teilnehmers zur Feststellung und
Bekanntgabe der anrufenden Sprechstelle für jede
Stunde ............................................ 8,-
mindestens jedoch ................................. 80,-
11. für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der
notwendigen Fachkenntnisse für die Zulassung zur
Errichtung und Instandhaltung privater
Nebenstellenanlagen ............................... 550,-
12. für die Überprüfung (Abnahme) neuerrichteter,
verlegter, erweiteter oder sonst geänderter
privater Nebenstellenanlagen oder für die
Überprüfung einzelner privater Nebenstellen für
jede amtsberechtigte private Nebenstelle .......... 30,-
13. für die Überprüfung (Abnahme) einer neuerrichteten,
erneuerten oder geänderten Sprechfunkanlage eines
Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen
beweglichen Landfunkdienstes ...................... 460,-
14. für das Verlangen nach Unterbleiben der Eintragung
der Fernsprechnummer in das Verzeichnis der
Fernsprechteilnehmer, bei jeder Ausgabe ........... 200,-.
(2) Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z 1 eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.
(4) Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 zu entrichten.
(5) Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.
(6) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.
(7) In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu bezahlen:
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(8) Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Abs. 1 Z 4 oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
(9) Wenn die Kosten für die Abnahme die im Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.
(10) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 14 ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.
§ 22 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:
Schilling
1seit 01.01.1998 weggefallen. bei Änderung einer Fernsprechnummer über
Veranlassung des Fernsprechteilnehmers ............ 100,-
2. bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers ...... 50,-
3. für die Übertragung eines Hauptanschlusses ........ 240,-
4. für jede auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
durchgeführte Sperre eines Hauptanschlusses ....... 60,-
5. für jede Sperre eines Hauptanschlusses von Amts
wegen ............................................. 60,-
6. für die Stundung von Fernmeldegebühren ............ 10,-
7. für die Mahnung hinsichtlich Begleichung der
Fernmeldegebühren-Rechnung ........................ 10,-
8. für die Ausfertigung eines Doppels der
Fernmeldegebühren-Rechnung oder des Doppels einer
Rechnungsbeilage .................................. 20,-
9. für jede auf Verlangen durchgeführte
Zwischenabrechnung ................................ 30,-
10. für die Beobachtung von Teilnehmersprechstellen
auf Verlangen des Teilnehmers zur Feststellung und
Bekanntgabe der anrufenden Sprechstelle für jede
Stunde ............................................ 8,-
mindestens jedoch ................................. 80,-
11. für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der
notwendigen Fachkenntnisse für die Zulassung zur
Errichtung und Instandhaltung privater
Nebenstellenanlagen ............................... 550,-
12. für die Überprüfung (Abnahme) neuerrichteter,
verlegter, erweiteter oder sonst geänderter
privater Nebenstellenanlagen oder für die
Überprüfung einzelner privater Nebenstellen für
jede amtsberechtigte private Nebenstelle .......... 30,-
13. für die Überprüfung (Abnahme) einer neuerrichteten,
erneuerten oder geänderten Sprechfunkanlage eines
Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen
beweglichen Landfunkdienstes ...................... 460,-
14. für das Verlangen nach Unterbleiben der Eintragung
der Fernsprechnummer in das Verzeichnis der
Fernsprechteilnehmer, bei jeder Ausgabe ........... 200,-.
(2) Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z 1 eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.
(4) Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 zu entrichten.
(5) Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.
(6) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.
(7) In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu bezahlen:
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(8) Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Abs. 1 Z 4 oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.
(9) Wenn die Kosten für die Abnahme die im Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.
(10) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 14 ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.