§ 23 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
ABSCHNITT III

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN

DES TELEGRAMMDIENSTES

Telegrammgebühren

§ 23 FGO. (1weggefallen) Die Grundgebühr beträgt:

Schilling

1seit 01.01.1998 weggefallen. für jedes Telegramm (ausgenommen dringende

Telegramme)..................................... 12,50

2. für jedes dringende Telegramm .................. 25,-

(2) Die Wortgebühr beträgt:

1. bei einem gewöhnlichen Privattelegramm, einem

Staatstelegramm, einem Wettertelegramm, einem

Hochwassertelegramm, einem gewöhnlichen

Postanweisungstelegramm und bei einer

gebührenpflichtigen Dienstnotiz ................ 0,60

2. bei einem dringenden Privattelegramm und einem

dringenden Postanweisungstelegramm ............. 1,20

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.09.1987 bis 31.12.1997
ABSCHNITT III

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN

DES TELEGRAMMDIENSTES

Telegrammgebühren

§ 23 FGO. (1weggefallen) Die Grundgebühr beträgt:

Schilling

1seit 01.01.1998 weggefallen. für jedes Telegramm (ausgenommen dringende

Telegramme)..................................... 12,50

2. für jedes dringende Telegramm .................. 25,-

(2) Die Wortgebühr beträgt:

1. bei einem gewöhnlichen Privattelegramm, einem

Staatstelegramm, einem Wettertelegramm, einem

Hochwassertelegramm, einem gewöhnlichen

Postanweisungstelegramm und bei einer

gebührenpflichtigen Dienstnotiz ................ 0,60

2. bei einem dringenden Privattelegramm und einem

dringenden Postanweisungstelegramm ............. 1,20

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