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GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN
DES TELEGRAMMDIENSTES
Telegrammgebühren
§ 23 FGO. (1weggefallen) Die Grundgebühr beträgt:
Schilling
1seit 01.01.1998 weggefallen. für jedes Telegramm (ausgenommen dringende
Telegramme)..................................... 12,50
2. für jedes dringende Telegramm .................. 25,-
(2) Die Wortgebühr beträgt:
1. bei einem gewöhnlichen Privattelegramm, einem
Staatstelegramm, einem Wettertelegramm, einem
Hochwassertelegramm, einem gewöhnlichen
Postanweisungstelegramm und bei einer
gebührenpflichtigen Dienstnotiz ................ 0,60
2. bei einem dringenden Privattelegramm und einem
dringenden Postanweisungstelegramm ............. 1,20
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN
DES TELEGRAMMDIENSTES
Telegrammgebühren
§ 23 FGO. (1weggefallen) Die Grundgebühr beträgt:
Schilling
1seit 01.01.1998 weggefallen. für jedes Telegramm (ausgenommen dringende
Telegramme)..................................... 12,50
2. für jedes dringende Telegramm .................. 25,-
(2) Die Wortgebühr beträgt:
1. bei einem gewöhnlichen Privattelegramm, einem
Staatstelegramm, einem Wettertelegramm, einem
Hochwassertelegramm, einem gewöhnlichen
Postanweisungstelegramm und bei einer
gebührenpflichtigen Dienstnotiz ................ 0,60
2. bei einem dringenden Privattelegramm und einem
dringenden Postanweisungstelegramm ............. 1,20