§ 27 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebühr beträgt:
  1. (2)Absatz 2Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des Paragraph 19, sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Für die während des Monats übergebenen Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit von 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
  3. (4)Absatz 4Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.
§ 27 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.09.1987 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsDie Gebühr beträgt:
  1. (2)Absatz 2Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des Paragraph 19, sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3Für die während des Monats übergebenen Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit von 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
  3. (4)Absatz 4Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.
§ 27 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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