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§ 28 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:
Schilling
1seit 01.01.1998 weggefallen. für jede Fernschreibverbindung zwischen den an
dasselbe Fernschreibanschlußamt angeschlossenen
Fernschreibstellen für je 3 Minuten Dauer
(Ortsgebühr) ................................... 1,-
2. für jede Fernschreibverbindung zwischen anderen
als den in Z 1 angeführten Fernschreibstellen
(Ferngebühr), und zwar
in der Zeit von
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
a) zwischen Fernschreibstellen,
die an verschiedene
Fernschreibanschlußämter
desselben Bundeslandes
angeschlossen sind (I. Zone) das 6fache das 4fache
b) zwischen Fernschreibstellen,
die an verschiedene
Fernschreibanschlußämter
benachbarter Bundesländer
angeschlossen sind (II. Zone) das 12fache das 8fache
c) zwischen Fernschreibstellen,
die an verschiedenen
Fernschreibanschlußämter
nicht benachbarter Bundesländer
angeschlossen sind (III. Zone) das 15fache das 10fache
der Ortsgebühr.
(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2 lit. a als ein Bundesland.
(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen
3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.
(4) Der Berechnung der Ferngebühr ist keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu legen.
(5) Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer sind, haben für Fernschreibverbindungen auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu entrichten.
§ 28 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:
Schilling
1seit 01.01.1998 weggefallen. für jede Fernschreibverbindung zwischen den an
dasselbe Fernschreibanschlußamt angeschlossenen
Fernschreibstellen für je 3 Minuten Dauer
(Ortsgebühr) ................................... 1,-
2. für jede Fernschreibverbindung zwischen anderen
als den in Z 1 angeführten Fernschreibstellen
(Ferngebühr), und zwar
in der Zeit von
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
a) zwischen Fernschreibstellen,
die an verschiedene
Fernschreibanschlußämter
desselben Bundeslandes
angeschlossen sind (I. Zone) das 6fache das 4fache
b) zwischen Fernschreibstellen,
die an verschiedene
Fernschreibanschlußämter
benachbarter Bundesländer
angeschlossen sind (II. Zone) das 12fache das 8fache
c) zwischen Fernschreibstellen,
die an verschiedenen
Fernschreibanschlußämter
nicht benachbarter Bundesländer
angeschlossen sind (III. Zone) das 15fache das 10fache
der Ortsgebühr.
(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2 lit. a als ein Bundesland.
(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen
3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.
(4) Der Berechnung der Ferngebühr ist keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu legen.
(5) Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer sind, haben für Fernschreibverbindungen auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu entrichten.