§ 28 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren betragen:
  1. (2)Absatz 2Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2 lit. a als ein Bundesland.Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, als ein Bundesland.
  2. (3)Absatz 3Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen

3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten§ 28 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

  1. (4)Absatz 4Der Berechnung der Ferngebühr ist keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu legen.
  2. (5)Absatz 5Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer sind, haben für Fernschreibverbindungen auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.09.1987 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren betragen:
  1. (2)Absatz 2Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2 lit. a als ein Bundesland.Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, als ein Bundesland.
  2. (3)Absatz 3Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen

3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten§ 28 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

  1. (4)Absatz 4Der Berechnung der Ferngebühr ist keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu legen.
  2. (5)Absatz 5Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer sind, haben für Fernschreibverbindungen auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu entrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten