§ 28a FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:
  1. (3)Absatz 3Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland.Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, als ein Bundesland.
§ 28a FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:
  1. (3)Absatz 3Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland.Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, als ein Bundesland.
§ 28a FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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