§ 28a FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Verkehrsgebühren für Datexverbindungen

§ 28a FGO. (1weggefallen) Die Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnenseit 01.01.1998 weggefallen.

(2) Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:

1. für jede Verbindung zwischen den an dasselbe

Anschlußamt angeschlossene Datexanschlüssen

(Ortsgebühr) ................................. das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 1

2. für jede Verbindung zwischen anderen als den

in Z 1 angeführten Datexanschlüssen, wenn die

betreffenden Stellen

a) an verschiedene Anschlußämter desselben

Bundeslandes angeschlossen sind (I. Zone) das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a

b) an verschiedene Anschlußämter

benachbarter Bundesländer angeschlossen

sind (II. Zone) ........................... das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b

c) an verschiedene Anschlußämter nicht

benachbarter Bundesländer angeschlossen

sind (III. Zone) .......................... das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c.

(3) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1997
Verkehrsgebühren für Datexverbindungen

§ 28a FGO. (1weggefallen) Die Gebühren sind als Vielfaches der Fernschreibgebühren zu berechnenseit 01.01.1998 weggefallen.

(2) Das Vielfache für Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s beträgt:

1. für jede Verbindung zwischen den an dasselbe

Anschlußamt angeschlossene Datexanschlüssen

(Ortsgebühr) ................................. das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 1

2. für jede Verbindung zwischen anderen als den

in Z 1 angeführten Datexanschlüssen, wenn die

betreffenden Stellen

a) an verschiedene Anschlußämter desselben

Bundeslandes angeschlossen sind (I. Zone) das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a

b) an verschiedene Anschlußämter

benachbarter Bundesländer angeschlossen

sind (II. Zone) ........................... das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b

c) an verschiedene Anschlußämter nicht

benachbarter Bundesländer angeschlossen

sind (III. Zone) .......................... das 1,50fache

der Gebühr nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c.

(3) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei der Berechnung der Gebühren nach Abs. 2 Z 2 lit. a als ein Bundesland.

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