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§ 28b. (1weggefallen) Bei Benützung einer öffentlichen Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates und/oder von Zusatzeinrichtungen auf Verlangen des Benützers durch Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgtseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer, die für die Eingabe des Textes in den Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag beträgt:
Schilling
je Minute .............................................. 3,-
mindestens aber je Fernschreibverbindung ............... 15,-
(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender Sonderdienste
betragen:
Schilling
1. für eine Kurzwahleinrichtung
a) bis zu 8 Kurzwahlnummern
für den ersten Monat ........................... 200,-
für jeden weiteren Monat ....................... 100,-
b) bis zu 64 Kurzwahlnummern
für den ersten Monat ........................... 500,-
für jeden weiteren Monat ....................... 200,-
2. für „Spezielle Hinweisgabe''
für den ersten Monat .............................. 400,-
für jeden weiteren Monat .......................... 200,-
3. für „Direktruf'', einmalig ....................... 200,-
4. für die Schaltung einer „geschlossenen
Benützergruppe'', je Teilnehmer monatlich ......... 200,-
(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste „Zuschreiben der
Gebühren'' und „Rundschreib-Verbindung'' ist ein Zuschlag zur
Fernschreibgebühr zu entrichten. Der Zuschlag beträgt:
Schilling
1. für „Zuschreiben der Gebühren'' .................. 2,-
2. für „Rundschreib-Verbindung'' .................... 7,-
§ 28b. (1weggefallen) Bei Benützung einer öffentlichen Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates und/oder von Zusatzeinrichtungen auf Verlangen des Benützers durch Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgtseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer, die für die Eingabe des Textes in den Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag beträgt:
Schilling
je Minute .............................................. 3,-
mindestens aber je Fernschreibverbindung ............... 15,-
(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender Sonderdienste
betragen:
Schilling
1. für eine Kurzwahleinrichtung
a) bis zu 8 Kurzwahlnummern
für den ersten Monat ........................... 200,-
für jeden weiteren Monat ....................... 100,-
b) bis zu 64 Kurzwahlnummern
für den ersten Monat ........................... 500,-
für jeden weiteren Monat ....................... 200,-
2. für „Spezielle Hinweisgabe''
für den ersten Monat .............................. 400,-
für jeden weiteren Monat .......................... 200,-
3. für „Direktruf'', einmalig ....................... 200,-
4. für die Schaltung einer „geschlossenen
Benützergruppe'', je Teilnehmer monatlich ......... 200,-
(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste „Zuschreiben der
Gebühren'' und „Rundschreib-Verbindung'' ist ein Zuschlag zur
Fernschreibgebühr zu entrichten. Der Zuschlag beträgt:
Schilling
1. für „Zuschreiben der Gebühren'' .................. 2,-
2. für „Rundschreib-Verbindung'' .................... 7,-