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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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und für Fernschreibsonderverbindungen
§ 29 FGO. (1weggefallen) Für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für Anschlüsse des Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichtenseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren nach § 35 zu entrichten.
und für Fernschreibsonderverbindungen
§ 29 FGO. (1weggefallen) Für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für Anschlüsse des Direkt-Datennetzes und für Fernschreibsonderverbindungen sind Gebühren nach § 34 zu entrichtenseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren nach § 35 zu entrichten.