§ 30 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren betragen:
  1. (2)Absatz 2Die Gebühr bei Namensänderung ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert bleiben.
  2. (3)Absatz 3Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 3, zu entrichten.
  3. (4)Absatz 4Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 zu entrichten.Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, zu entrichten.
  4. (5)Absatz 5Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten.
  5. (6)Absatz 6Die Gebühr nach Abs. 1 Z 6 ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 6, ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.
  6. (7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.
§ 30 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren betragen:
  1. (2)Absatz 2Die Gebühr bei Namensänderung ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernschreibteilnehmer unverändert bleiben.
  2. (3)Absatz 3Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.Wenn bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 3, zu entrichten.
  3. (4)Absatz 4Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 zu entrichten.Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernschreibnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, zu entrichten.
  4. (5)Absatz 5Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.Wenn die Kosten bei Namensänderung des Fernschreibteilnehmers, der Übertragung eines Fernschreibhauptanschlusses oder Änderung einer Fernschreibnummer auf Verlangen des Teilnehmers die im Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (Paragraph 6,) zu entrichten.
  5. (6)Absatz 6Die Gebühr nach Abs. 1 Z 6 ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 6, ist zu entrichten, wenn festgestellt wird, daß die Störungsursache in Zusatzeinrichtungen gelegen ist, die nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung instandgehalten werden.
  6. (7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Datexteilnehmer.
§ 30 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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