Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN
FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN
Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung
von Bildstellen
§ 31 FGO. (1weggefallen) Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichtenseit 01.01.1998 weggefallen.
Schilling
(2) Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,
für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle
Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,
beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde 12,50
(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES ÖFFENTLICHEN
FERNSPRECHNETZES MIT PRIVATEN BILDTELEGRAPHENGERÄTEN
Leitungsgebühr und Gebühr für die Benützung
von Bildstellen
§ 31 FGO. (1weggefallen) Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichtenseit 01.01.1998 weggefallen.
Schilling
(2) Die Gebühr für die Benützung von Bildstellen,
für deren Verbindung mit der Vermittlungsstelle
Stromwege nur vorübergehend bereitgestellt sind,
beträgt für jede volle oder angefangene halbe Stunde 12,50
(3) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.