§ 31 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
  1. (3)Absatz 3Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Absatz eins, sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß Paragraph 35, zu entrichten.
§ 31 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.11.1974 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsFür die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach § 34 zu entrichten.Für die dauernde Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen zur Verbindung einer Bildstelle mit der zuständigen Vermittlungsstelle sind Gebühren nach Paragraph 34, zu entrichten.
  1. (3)Absatz 3Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Abs. 1 sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß § 35 zu entrichten.Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen nach Absatz eins, sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers des Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren gemäß Paragraph 35, zu entrichten.
§ 31 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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