§ 34 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. 5.Ziffer 5Breitbandstromwege werden nur für die Zeit von mindestens einem Monat überlassen.
  1. (4)Absatz 4Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, zu berechnen
    1. 1.Ziffer einsfür Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung verlaufen, nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege,
    2. 2.Ziffer 2für Stromwege, die sich aus zwei oder mehreren in Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung zusammengeschalteten Stromwegabschnitten zusammensetzen,
      1. a)Litera awenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung zwischen diesen Ortsnetzen,
      2. b)Litera bwenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen weniger als 50 km voneinander entfernt sind oder wenn die Endpunkte der Stromwege im selben Ortsnetzbereich liegen, als Summe der Luftlinienentfernungen von den Endpunkten der Stromwege zu den Vermittlungsstellen zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen diesen Vermittlungsstellen.
    Der Gebührenberechnung ist die in vollen Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zulegen. Teile von Längeneinheiten gelten als volle Einheiten.
  2. (5)Absatz 51. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen für Stromwege, die durch Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen Netzen zusammengeschaltet werden, sind gesondert für die einzelnen Stromwegabschnitte des Leitungsnetzes zu berechnen, die sich zwangsläufig auf Grund der Bildung von Leitungsknoten (Schaltpunkten), entsprechend dem Verlangen des Stromweginhabers, ergeben.

2§ 34 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Der Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge ist die Luftlinienentfernung zwischen den jeweiligen Schaltpunkten sowie zwischen diesen und dem Endpunkt des herangeführten Stromweges zugrunde zu legen.

  1. (6)Absatz 6Für jede Störungseingrenzung in Stromwegen sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten. Keine Kosten sind zu berechnen, wenn die Störungsursache in Fehlern in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung liegt. Anstelle der in jedem Einzelfall zu berechnenden Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskosten festlegen.“
  2. (7)Absatz 7Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungskosten für den gesamten Stromweg entrichtet wurden, sind nur 20 vH der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen.
  3. (8)Absatz 8(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1993)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 907 aus 1993,)

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1997
  1. 5.Ziffer 5Breitbandstromwege werden nur für die Zeit von mindestens einem Monat überlassen.
  1. (4)Absatz 4Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, zu berechnen
    1. 1.Ziffer einsfür Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung verlaufen, nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege,
    2. 2.Ziffer 2für Stromwege, die sich aus zwei oder mehreren in Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung zusammengeschalteten Stromwegabschnitten zusammensetzen,
      1. a)Litera awenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung zwischen diesen Ortsnetzen,
      2. b)Litera bwenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen weniger als 50 km voneinander entfernt sind oder wenn die Endpunkte der Stromwege im selben Ortsnetzbereich liegen, als Summe der Luftlinienentfernungen von den Endpunkten der Stromwege zu den Vermittlungsstellen zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen diesen Vermittlungsstellen.
    Der Gebührenberechnung ist die in vollen Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zulegen. Teile von Längeneinheiten gelten als volle Einheiten.
  2. (5)Absatz 51. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen für Stromwege, die durch Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen Netzen zusammengeschaltet werden, sind gesondert für die einzelnen Stromwegabschnitte des Leitungsnetzes zu berechnen, die sich zwangsläufig auf Grund der Bildung von Leitungsknoten (Schaltpunkten), entsprechend dem Verlangen des Stromweginhabers, ergeben.

2§ 34 FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Der Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge ist die Luftlinienentfernung zwischen den jeweiligen Schaltpunkten sowie zwischen diesen und dem Endpunkt des herangeführten Stromweges zugrunde zu legen.

  1. (6)Absatz 6Für jede Störungseingrenzung in Stromwegen sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten. Keine Kosten sind zu berechnen, wenn die Störungsursache in Fehlern in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung liegt. Anstelle der in jedem Einzelfall zu berechnenden Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskosten festlegen.“
  2. (7)Absatz 7Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungskosten für den gesamten Stromweg entrichtet wurden, sind nur 20 vH der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen.
  3. (8)Absatz 8(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1993)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 907 aus 1993,)

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