§ 34 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VI

GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON STROMWEGEN

Gebühren für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für

Privatfernmeldeanlagen und für sonstige Zwecke

§ 34 FGO. Die vom Inhaber eines Stromweges zu entrichtenden Gebühren

betragen für

monatlich

Schilling

(1weggefallen) Fernsprechstromwege

1seit 01.01.1998 weggefallen. a) für Zweidraht-Stromwege

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km je km .. 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als 5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 160,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 80,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 40,--

b) für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach

lit. a, höchstens jedoch die

Gebühr nach lit. a zuzüglich

bei vierdrähtiger Führung zu

einem Endpunkt ................ 2 100,--

bei vierdrähtiger Führung zu

beiden Endpunkten ............. 4 200,--

c) für Stromwege mit besonderer

Übertragungsgüte .............. die Gebühr nach lit. a oder

lit. b zuzüglich

2 600,-

2. bei kurzzeitiger Überlassung von

Stromwegen (für weniger als

30 aufeinanderfolgende Tage)

für den 1. Tag der Überlassung ... 20 vH

für jeden weiteren Tag der

Überlassung ...................... 3,33vH der Gebühr nach Z 1,

höchstens jedoch die Gebühr

nach Z 1

3. für jeden in einer Amtsleitung (§ 9 Abs. 1)

unter Verwendung privater

Mehrfachübertragungsgeräte für Fernwirkzwecke

überlassenen Stromweg ............................. 10 vH der

Gebühr nach

Z 1 lit. a.

monatlich

Schilling

(2) Fernschreibstromwege

1. a) bei Zweidraht-Stromwegen für

eine Schrittgeschwindigkeit bis

50 Baud

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als

5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 65,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 30,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 15,--

b) bei Zweidraht-Stromwegen für

eine Schrittgeschwindigkeit bis

100 Baud

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als

5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 75,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 35,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 20,--

c) bei Zweidraht-Stromwegen für

eine Schrittgeschwindigkeit bis

200 Baud sowie bei Stromwegen

des Direkt-Datennetzes für eine

Übertragungsgeschwindigkeit

von 300 bit/s

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als

5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 95,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 50,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 20,--

d) für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach

lit. a, b oder c, höchstens

jedoch die Gebühr nach

lit. a, b oder c zuzüglich

bei vierdrähtiger Führung zu

einem Endpunkt ................ 2 100,--

bei vierdrähtiger Führung zu

beiden Endpunkten ............. 4 200,--

2. bei kurzzeitiger Überlassung von

Fernschreibstromwegen (für weniger

als 30 aufeinanderfolgende Tage)

für den 1. Tag der Überlassung ... 20 vH

für jeden weiteren Tag der

Überlassung ...................... 3,33 vH der Gebühr nach Z 1,

höchstens jedoch die Gebühr

nach Z 1

(3) Breitbandstromwege

1. bei Verwendung in beiden Verkehrsrichtungen nur durch den

Inhaber des Stromweges ausschließlich einer Mehrfachausnützung.

monatlich

Schilling

a) bei einer Bandbreite bis 48 kHz bei einer

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

je 100 m .......................................... 150,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 1 500,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10 bis 50 km 1 300,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 1 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 500,-

b) bei einer Bandbreite bis 240 kHz bei einer

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km je 100 m 650,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 6 500,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km ......................................... 5 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 4 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 2 000,-

c) bei einer Bandbreite bis 5 MHz bei einer

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

je 100 m .......................................... 2 000,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 20 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km ......................................... 15 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 12 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 6 000,-

d) bei einer Bandbreite bis 10 MHz bei einer

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

je 100 m .......................................... 2 600,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 26 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km ......................................... 21 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 15 500,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 8 000,-

2. bei Mehrfachausnützung

a) von Stromwegen nach Z 1 lit. a oder b ..... das 1,25fache

der Gebühr

nach Z 1

lit. a oder b

b) von Stromwegen nach Z 1 lit. c oder d ..... die einfache

Gebühr nach

lit. c oder d

3. bei Verwendung des Stromweges auch durch

andere als dessen Inhaber .................... das 1,50fache

der Gebühr

nach Z 1

4. bei Verwendung von Stromwegen nach Z 1 lit. c

oder d nur in einer Verkehrsrichtung ......... 60 vH

der Gebühr

nach Z 1

lit. c oder d

5.

Breitbandstromwege werden nur für die Zeit von mindestens einem Monat überlassen.

(4) Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, zu berechnen

1.

für Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung verlaufen, nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege,

2.

für Stromwege, die sich aus zwei oder mehreren in Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung zusammengeschalteten Stromwegabschnitten zusammensetzen,

a)

wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung zwischen diesen Ortsnetzen,

b)

wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen weniger als 50 km voneinander entfernt sind oder wenn die Endpunkte der Stromwege im selben Ortsnetzbereich liegen, als Summe der Luftlinienentfernungen von den Endpunkten der Stromwege zu den Vermittlungsstellen zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen diesen Vermittlungsstellen.

Der Gebührenberechnung ist die in vollen Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zulegen. Teile von Längeneinheiten gelten als volle Einheiten.

(5) 1. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen für Stromwege, die durch Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen Netzen zusammengeschaltet werden, sind gesondert für die einzelnen Stromwegabschnitte des Leitungsnetzes zu berechnen, die sich zwangsläufig auf Grund der Bildung von Leitungsknoten (Schaltpunkten), entsprechend dem Verlangen des Stromweginhabers, ergeben.

2. Der Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge ist die Luftlinienentfernung zwischen den jeweiligen Schaltpunkten sowie zwischen diesen und dem Endpunkt des herangeführten Stromweges zugrunde zu legen.

(6) Für jede Störungseingrenzung in Stromwegen sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten. Keine Kosten sind zu berechnen, wenn die Störungsursache in Fehlern in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung liegt. Anstelle der in jedem Einzelfall zu berechnenden Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskosten festlegen.''

(7) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungskosten für den gesamten Stromweg entrichtet wurden, sind nur 20 vH der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen.

(8) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1993)

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1997
ABSCHNITT VI

GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON STROMWEGEN

Gebühren für die Überlassung und Instandhaltung von Stromwegen für

Privatfernmeldeanlagen und für sonstige Zwecke

§ 34 FGO. Die vom Inhaber eines Stromweges zu entrichtenden Gebühren

betragen für

monatlich

Schilling

(1weggefallen) Fernsprechstromwege

1seit 01.01.1998 weggefallen. a) für Zweidraht-Stromwege

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km je km .. 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als 5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 160,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 80,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 40,--

b) für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach

lit. a, höchstens jedoch die

Gebühr nach lit. a zuzüglich

bei vierdrähtiger Führung zu

einem Endpunkt ................ 2 100,--

bei vierdrähtiger Führung zu

beiden Endpunkten ............. 4 200,--

c) für Stromwege mit besonderer

Übertragungsgüte .............. die Gebühr nach lit. a oder

lit. b zuzüglich

2 600,-

2. bei kurzzeitiger Überlassung von

Stromwegen (für weniger als

30 aufeinanderfolgende Tage)

für den 1. Tag der Überlassung ... 20 vH

für jeden weiteren Tag der

Überlassung ...................... 3,33vH der Gebühr nach Z 1,

höchstens jedoch die Gebühr

nach Z 1

3. für jeden in einer Amtsleitung (§ 9 Abs. 1)

unter Verwendung privater

Mehrfachübertragungsgeräte für Fernwirkzwecke

überlassenen Stromweg ............................. 10 vH der

Gebühr nach

Z 1 lit. a.

monatlich

Schilling

(2) Fernschreibstromwege

1. a) bei Zweidraht-Stromwegen für

eine Schrittgeschwindigkeit bis

50 Baud

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als

5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 65,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 30,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 15,--

b) bei Zweidraht-Stromwegen für

eine Schrittgeschwindigkeit bis

100 Baud

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als

5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 75,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 35,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 20,--

c) bei Zweidraht-Stromwegen für

eine Schrittgeschwindigkeit bis

200 Baud sowie bei Stromwegen

des Direkt-Datennetzes für eine

Übertragungsgeschwindigkeit

von 300 bit/s

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge bis 5 km, je km . 220,--

bei einer gebührenpflichtigen

Leitungslänge von mehr als

5 km:

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 5 bis 10 km, je km ... 200,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 10 bis 50 km, je km .. 95,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 50 bis 100 km, je km . 50,--

für den Leitungsabschnitt von

mehr als 100 km, je km ........ 20,--

d) für Vierdraht-Stromwege ....... das Doppelte der Gebühr nach

lit. a, b oder c, höchstens

jedoch die Gebühr nach

lit. a, b oder c zuzüglich

bei vierdrähtiger Führung zu

einem Endpunkt ................ 2 100,--

bei vierdrähtiger Führung zu

beiden Endpunkten ............. 4 200,--

2. bei kurzzeitiger Überlassung von

Fernschreibstromwegen (für weniger

als 30 aufeinanderfolgende Tage)

für den 1. Tag der Überlassung ... 20 vH

für jeden weiteren Tag der

Überlassung ...................... 3,33 vH der Gebühr nach Z 1,

höchstens jedoch die Gebühr

nach Z 1

(3) Breitbandstromwege

1. bei Verwendung in beiden Verkehrsrichtungen nur durch den

Inhaber des Stromweges ausschließlich einer Mehrfachausnützung.

monatlich

Schilling

a) bei einer Bandbreite bis 48 kHz bei einer

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

je 100 m .......................................... 150,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 1 500,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10 bis 50 km 1 300,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 1 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 500,-

b) bei einer Bandbreite bis 240 kHz bei einer

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km je 100 m 650,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 6 500,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km ......................................... 5 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 4 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 2 000,-

c) bei einer Bandbreite bis 5 MHz bei einer

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

je 100 m .......................................... 2 000,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 20 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km ......................................... 15 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 12 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 6 000,-

d) bei einer Bandbreite bis 10 MHz bei einer

gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km

je 100 m .......................................... 2 600,-

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von

mehr als 10 km je km

für den Leitungsabschnitt bis 10 km ............... 26 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km ......................................... 21 000,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km ........................................ 15 500,-

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km ..... 8 000,-

2. bei Mehrfachausnützung

a) von Stromwegen nach Z 1 lit. a oder b ..... das 1,25fache

der Gebühr

nach Z 1

lit. a oder b

b) von Stromwegen nach Z 1 lit. c oder d ..... die einfache

Gebühr nach

lit. c oder d

3. bei Verwendung des Stromweges auch durch

andere als dessen Inhaber .................... das 1,50fache

der Gebühr

nach Z 1

4. bei Verwendung von Stromwegen nach Z 1 lit. c

oder d nur in einer Verkehrsrichtung ......... 60 vH

der Gebühr

nach Z 1

lit. c oder d

5.

Breitbandstromwege werden nur für die Zeit von mindestens einem Monat überlassen.

(4) Die gebührenpflichtige Leitungslänge ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, zu berechnen

1.

für Stromwege, die nicht über Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung verlaufen, nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege,

2.

für Stromwege, die sich aus zwei oder mehreren in Vermittlungsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung zusammengeschalteten Stromwegabschnitten zusammensetzen,

a)

wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen 50 km oder mehr voneinander entfernt sind, nach der Luftlinienentfernung zwischen diesen Ortsnetzen,

b)

wenn die Ortsnetze, in deren Bereich die Endpunkte der Stromwege liegen, in der Luftlinie gemessen weniger als 50 km voneinander entfernt sind oder wenn die Endpunkte der Stromwege im selben Ortsnetzbereich liegen, als Summe der Luftlinienentfernungen von den Endpunkten der Stromwege zu den Vermittlungsstellen zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen diesen Vermittlungsstellen.

Der Gebührenberechnung ist die in vollen Längeneinheiten (100 m oder km) ausgedrückte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde zulegen. Teile von Längeneinheiten gelten als volle Einheiten.

(5) 1. Die gebührenpflichtigen Leitungslängen für Stromwege, die durch Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung zu eigenen Netzen zusammengeschaltet werden, sind gesondert für die einzelnen Stromwegabschnitte des Leitungsnetzes zu berechnen, die sich zwangsläufig auf Grund der Bildung von Leitungsknoten (Schaltpunkten), entsprechend dem Verlangen des Stromweginhabers, ergeben.

2. Der Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge ist die Luftlinienentfernung zwischen den jeweiligen Schaltpunkten sowie zwischen diesen und dem Endpunkt des herangeführten Stromweges zugrunde zu legen.

(6) Für jede Störungseingrenzung in Stromwegen sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten. Keine Kosten sind zu berechnen, wenn die Störungsursache in Fehlern in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung liegt. Anstelle der in jedem Einzelfall zu berechnenden Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskosten festlegen.''

(7) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungskosten für den gesamten Stromweg entrichtet wurden, sind nur 20 vH der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen.

(8) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1993)

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