§ 35 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Herstellungs-, Verlegungs- und

Anschließungsgebühren für Stromwege

§ 35 FGO. Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6weggefallen) zu bezahlenseit 01.01.1998 weggefallen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.1997
Herstellungs-, Verlegungs- und

Anschließungsgebühren für Stromwege

§ 35 FGO. Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6weggefallen) zu bezahlenseit 01.01.1998 weggefallen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.

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