§ 36 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

zur Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen

§ 36 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

1seit 01.01.1998 weggefallen. für Stromwege, die auf unbestimmte oder

bestimmte Zeit, mindestens jedoch für 24 Stunden,

zur Tonübertragung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen überlassen werden und

a) eine Bandbreite bis 10 000 Hz aufweisen, je km 100,-

b) eine Bandbreite über 10 000 Hz aufweisen, je km 130,-

2. für Stromwege zur Übermittlung von Meldungen,

die die Übertragung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen betreffen, je km ................ 75,-

3. für Stromwege zur Bildübertragung von

Fernsehprogrammen

a) für eine Übertragungsrichtung, je km ........... 800,-

zuzüglich je angeschlossener Endeinrichtung

(Modulator oder Demodulator) ................... 100,-

b) für beide Übertragungsrichtungen ............... das Doppelte

der Gebühren

nach lit.a.

4. bei Mehrfachausnützung eines Stromweges ........... das

1,25fache

der Gebühren

nach Z 1

bis Z 3

5. bei Verwendung eines Stromweges auch durch andere

als dessen Inhaber ................................ das

1,50fache

der Gebühren

nach Z 1

bis Z 3

6. für Stromwege, die für weniger als einen

Kalendermonat, aber für mindestens 24 Stunden

überlassen werden

für den 1. und den 2. Tag der Überlassung je ...... 10 vH

für den 3. bis 10. Tag der Überlassung pro Tag .... 5 vH

ab dem 11. Tag der Überlassung pro Tag ............ 4 vH

der monatlichen Gebühr.

(2) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Tonübertragung überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zuzüglich eines Drittels dieser Gebühren sowie einer Vorbereitungsgebühr von 200,- S pro Übertragung zu entrichten.

(3) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Übertragung von Meldungen überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zu entrichten.

(4) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen überlassen werden, ist für eine Übertragungsrichtung für die Dauer von einer Minute eine Gebühr von 1,- S je Kilometer und von -,15 S je Endeinrichtung (Modulator oder Demodulator) zuzüglich einer Vorbereitungsgebühr von 300,- S pro Übertragung zu entrichten.

(5) Bei Zurückziehung des Verlangens nach Überlassung von Stromwegen nach Abs. 2 und Abs. 4 sind folgende Gebühren zu entrichten:

1. bei Zurückziehung innerhalb von 2 Stunden vor dem

Beginn der Überlassung von

Schilling

a) Stromwegen für Tonübertragungen ................ 200,-

b) Stromwegen für Bildübertragungen ............... 300,-

2. bei Zurückziehung innerhalb eines Zeitraumes von

24 Stunden bis 2 Stunden vor dem Beginn der

Überlassung von

a) Stromwegen für Tonübertragungen ................ 100,-

b) Stromwegen für Bildübertragungen ............... 150,-

pro Tag

Schilling

(6) Die Gebühr für Stromwege, die innerhalb eines

Ortsnetzes für weniger als einen Kalendermonat, aber

für mindestens 24 Stunden, zur Tonübertragung oder zur

Übertragung von Meldungen überlassen werden, beträgt ... 45,-

(7) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(8) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungsgebühr für den gesamten Stromweg entrichtet wurde, sind nur 20 vH der Gebühren nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zu entrichten.

(9) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Tonübertragung und zur Übertragung von Meldungen ist nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege zu berechnen.

(10) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen ist nach dem tatsächlichen Verlauf zu berechnen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1997
Gebühren für die Überlassung von Stromwegen

zur Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen

§ 36 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

1seit 01.01.1998 weggefallen. für Stromwege, die auf unbestimmte oder

bestimmte Zeit, mindestens jedoch für 24 Stunden,

zur Tonübertragung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen überlassen werden und

a) eine Bandbreite bis 10 000 Hz aufweisen, je km 100,-

b) eine Bandbreite über 10 000 Hz aufweisen, je km 130,-

2. für Stromwege zur Übermittlung von Meldungen,

die die Übertragung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen betreffen, je km ................ 75,-

3. für Stromwege zur Bildübertragung von

Fernsehprogrammen

a) für eine Übertragungsrichtung, je km ........... 800,-

zuzüglich je angeschlossener Endeinrichtung

(Modulator oder Demodulator) ................... 100,-

b) für beide Übertragungsrichtungen ............... das Doppelte

der Gebühren

nach lit.a.

4. bei Mehrfachausnützung eines Stromweges ........... das

1,25fache

der Gebühren

nach Z 1

bis Z 3

5. bei Verwendung eines Stromweges auch durch andere

als dessen Inhaber ................................ das

1,50fache

der Gebühren

nach Z 1

bis Z 3

6. für Stromwege, die für weniger als einen

Kalendermonat, aber für mindestens 24 Stunden

überlassen werden

für den 1. und den 2. Tag der Überlassung je ...... 10 vH

für den 3. bis 10. Tag der Überlassung pro Tag .... 5 vH

ab dem 11. Tag der Überlassung pro Tag ............ 4 vH

der monatlichen Gebühr.

(2) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Tonübertragung überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zuzüglich eines Drittels dieser Gebühren sowie einer Vorbereitungsgebühr von 200,- S pro Übertragung zu entrichten.

(3) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Übertragung von Meldungen überlassen werden, sind je nach der Dauer der Überlassung die gleichen Gebühren wie für gewöhnliche Gespräche zu entrichten.

(4) Für Stromwege, die für weniger als 24 Stunden zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen überlassen werden, ist für eine Übertragungsrichtung für die Dauer von einer Minute eine Gebühr von 1,- S je Kilometer und von -,15 S je Endeinrichtung (Modulator oder Demodulator) zuzüglich einer Vorbereitungsgebühr von 300,- S pro Übertragung zu entrichten.

(5) Bei Zurückziehung des Verlangens nach Überlassung von Stromwegen nach Abs. 2 und Abs. 4 sind folgende Gebühren zu entrichten:

1. bei Zurückziehung innerhalb von 2 Stunden vor dem

Beginn der Überlassung von

Schilling

a) Stromwegen für Tonübertragungen ................ 200,-

b) Stromwegen für Bildübertragungen ............... 300,-

2. bei Zurückziehung innerhalb eines Zeitraumes von

24 Stunden bis 2 Stunden vor dem Beginn der

Überlassung von

a) Stromwegen für Tonübertragungen ................ 100,-

b) Stromwegen für Bildübertragungen ............... 150,-

pro Tag

Schilling

(6) Die Gebühr für Stromwege, die innerhalb eines

Ortsnetzes für weniger als einen Kalendermonat, aber

für mindestens 24 Stunden, zur Tonübertragung oder zur

Übertragung von Meldungen überlassen werden, beträgt ... 45,-

(7) Für die Herstellung, Verlegung und Anschließung von Stromwegen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Inhabers eines Stromweges durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(8) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungsgebühr für den gesamten Stromweg entrichtet wurde, sind nur 20 vH der Gebühren nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zu entrichten.

(9) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Tonübertragung und zur Übertragung von Meldungen ist nach der Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten der Stromwege zu berechnen.

(10) Die gebührenpflichtige Leitungslänge von Stromwegen zur Bildübertragung von Fernsehprogrammen ist nach dem tatsächlichen Verlauf zu berechnen.

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