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und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen bei Zusammenschaltung
leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen
§ 38 FGO. (1weggefallen) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen so geschaltet werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 für die in Betracht kommenden Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf diesem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse Verbindungen hergestellt werden sollenseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen.
(3) Bei einer Zusammenschaltung von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen und drahtlosen Funkanlagen tritt keine Änderung der Gebührenberechnung ein.
und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen bei Zusammenschaltung
leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen
§ 38 FGO. (1weggefallen) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen so geschaltet werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 für die in Betracht kommenden Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf diesem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse Verbindungen hergestellt werden sollenseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen.
(3) Bei einer Zusammenschaltung von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen und drahtlosen Funkanlagen tritt keine Änderung der Gebührenberechnung ein.