§ 39 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren betragen, sofern sie nicht nach §§ 39a, 39b oder 39c bemessen werden:Die Gebühren betragen, sofern sie nicht nach Paragraphen 39 a,, 39b oder 39c bemessen werden:
  1. (3)Absatz 3Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.
  2. (4)Absatz 4Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (§ 4) wie der Empfänger befindet.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (Paragraph 4,) wie der Empfänger befindet.
  3. (5)Absatz 5Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender), die

bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück§ 39 FGO (§ 4weggefallen) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandelnseit 01.01.1998 weggefallen.bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück (Paragraph 4,) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandeln.

  1. (6)Absatz 6Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 beziehungsweise Abs. 3 berechneten Gebühren zu entrichten.Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 beziehungsweise Absatz 3, berechneten Gebühren zu entrichten.
  2. (7)Absatz 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1994,)

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren betragen, sofern sie nicht nach §§ 39a, 39b oder 39c bemessen werden:Die Gebühren betragen, sofern sie nicht nach Paragraphen 39 a,, 39b oder 39c bemessen werden:
  1. (3)Absatz 3Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.
  2. (4)Absatz 4Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (§ 4) wie der Empfänger befindet.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (Paragraph 4,) wie der Empfänger befindet.
  3. (5)Absatz 5Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender), die

bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück§ 39 FGO (§ 4weggefallen) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandelnseit 01.01.1998 weggefallen.bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück (Paragraph 4,) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandeln.

  1. (6)Absatz 6Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 beziehungsweise Abs. 3 berechneten Gebühren zu entrichten.Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 beziehungsweise Absatz 3, berechneten Gebühren zu entrichten.
  2. (7)Absatz 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1994,)

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